Rz. 124
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Als > Werbungskosten abziehbar sind die Nebenkosten in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe, soweit sie nicht vom ArbG erstattet werden. Reisenebenkosten sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (> Glaubhaftmachung).
Zu Mehraufwendungen bei Übernachtungen in einem Fahrzeug > Rz 111/1.
Rz. 125
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Zu den Reise(neben)kosten zählen die Kosten für die Aufbewahrung und Beförderung von Gepäck (zur Mitnahme im eigenen Kfz > Rz 64), für die Telekommunikation und Internet (> Rz 132), Porto für Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem ArbG oder dessen Geschäftspartner, auch Gebühren für Autofähre und -reisezug; Fahrtkosten (> Öffentliche Verkehrsmittel, > Taxi, Mietwagen) am Reisezielort, wenn sie jeweils nach > R 9.5 LStR zu den Reisekosten gehören (> Rz 70 ff). Die nicht in den Gesamtkosten des für eine Auswärtstätigkeit benutzten Fahrzeugs enthaltenen Kosten wie zB > Garage, > Parkgebühren, > Straßenbenutzungsgebühr (Maut), Fährkosten, Aufwendungen für Brücken- oder Tunnelnutzung, Unfallkosten, Beiträge für Insassen- und Unfallversicherungen (> Rz 128) gehören ebenfalls zu den Reisenebenkosten (H 9.5 "Einzelnachweis" LStH). Entsprechend wird auch der in einer Hotelrechnung ausgewiesene Sammelposten für Nebenleistungen ohne den Frühstücksanteil behandelt, sofern die Angaben in der Rechnung des Hotels nicht auf Kosten der > Lebensführung hindeuten (> Rz 116). Zu den Reisenebenkosten gehören uE auch Kosten für den beruflich erforderlichen > Geldumtausch (> Rz 120; ergänzend > Devisen) und etwaig gezahlte > Trinkgelder. Soweit letztere jedoch anlässlich der Einnahme einer Mahlzeit gegeben werden, sind sie mit den gesetzlichen Pauschalen (> Rz 85 ff) abgegolten. Zur Berücksichtigung von Krankheiten, die ursächlich mit einer Auswärtstätigkeit zusammenhängen, > Rz 36. Durch die Reise zusätzlich anfallende Bankgebühren werden ohne Nachweis nicht über die Pauschale von 16 EUR für die > Kontoführungsgebühren Rz 2 hinaus abgezogen (EFG 2003, 1079).
Rz. 126
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Zur Bewirtung von Geschäftsfreunden > Bewirtung Rz 9 ff, 34 ff, > Werbungskosten Rz 86. Für Buß- und Verwarnungsgelder besteht ein Abzugsverbot (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 EStG; > R 4.13 EStR; > Geldstrafen Rz 1 ff und > Werbungskosten Rz 92; ergänzend – insbesondere zum Arbeitgeberersatz – > Bußgelder und > Geldstrafen Rz 11 ff). Zum Abzug von > Schmiergelder, ergänzend > Bestechung. Aufwendungen für die Anschaffung eines Koffers und idR auch anderer Gepäckstücke, von Reisekleidung oder ihre Reinigung (EFG 1994, 467) sind keine abziehbaren Reisenebenkosten (vgl aber Ausnahmen unter > Rz 35). Das Gleiche gilt für den Kauf von Reiselektüre, zB einer Tageszeitung – auch neben einem laufenden Abonnement – (EFG 1981, 12; 1988, 67); für sie gilt das Abzugsverbot des § 12 Nr 1 EStG (> Lebensführung Rz 15 Medien). Keine Reisenebenkosten sind Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes während der Auswärtstätigkeit; sie können aber ggf im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 5 EStG berücksichtigt werden; zu Einzelheiten > Kinderbetreuung.
Rz. 127
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Reisegepäckversicherung: Die Beiträge gehören zu den Reisenebenkosten, soweit sich der Versicherungsschutz auf eine beruflich bedingte Abwesenheit im Rahmen einer Auswärtstätigkeit beschränkt. Zu Einzelheiten des WK-Abzugs > Reisegepäckversicherung; zur Behandlung von Versicherungsleistungen, wenn der ArbG für seine ArbN eine Reisegepäckversicherung abschließt, > Schadensersatz Rz 14.
Rz. 128
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Unfallversicherung: Beiträge sind WK, soweit sie Berufsunfälle außerhalb einer > Erste Tätigkeitsstätte (also Unfälle während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit) abdecken. Bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf den privaten Bereich, können die Beiträge aufgeteilt werden; zu Einzelheiten > Unfallversicherung Rz 2.
Rz. 129
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Verlust von Reisegepäck: Zu den Reisenebenkosten gehören auch Absetzungen wegen außergewöhnlicher Abnutzungen (§ 7 Abs 1 Satz 7 EStG) infolge Verlustes von Arbeitsmitteln bei einer Auswärtstätigkeit, also zB einer Dienstreise (BFH 138, 441 = BStBl 1983 II, 586; > Arbeitsmittel). Ebenso zählt zu den Reisenebenkosten der Wertverlust aufgrund eines Schadens an mitgeführten privaten Gegenständen, die der ArbN auf seiner Reise verwendet, also dem notwendigen Reisegepäck. Der Schaden muss sich als Konkretisierung einer reisespezifischen Gefährdung (zB Diebstahl-, Transport- oder Unfallschaden) erweisen und nicht nur gelegentlich der Reise eingetreten sein (vgl BFH 173, 73 = BStBl 1994 II, 256; BFH 178, 171 = BStBl 1995 II, 744; > Schadensersatz Rz 10/1 Beispiel 7). Bei Diebstahl muss der ArbN darüber hinaus die nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen haben. So muss er zB bei einem Diebstahl aus dem Pkw diesen vorher abgeschlossen haben (> Diebstahl). Der Stpfl muss di...