Rz. 5
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
§ 3 Nr 13 EStG selbst legt den zu begünstigenden Personenkreis nicht fest; abgestellt wird nur darauf, dass der Empfänger aus einer öffentlichen Kasse eine Reisekostenvergütung erhält. Es bleibt also dem öffentlichen Dienstrecht überlassen, den Kreis der Empfänger zu bestimmen. Die Empfänger brauchen keine öffentliche (hoheitliche) Tätigkeit auszuüben.
§ 3 Nr 13 EStG begünstigt Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem BRKG und entsprechenden Regelungen der Länder haben. In Betracht kommen vorwiegend Beamte, Richter, Soldaten (vgl § 1 BRKG); die Steuerbefreiung ist aber – anders als bei § 3 Nr 16 EStG – nicht auf > Arbeitnehmer beschränkt; sie gilt auch für Freiberufler und ehrenamtlich Tätige (> Ehrenamt). Dazu gehören außerdem Personen, auf die das BRKG oder das Reisekostengesetz eines Landes durch ein anderes Gesetz dienstrechtlich für entsprechend anwendbar erklärt wird. Das betrifft zB Mitglieder der Regierungen von Bund und Land (> Minister, > Parlamentarischer Staatssekretär) sowie Mitglieder der Parlamente von Bund und Ländern (vgl § 17 Abs 2 AbgG), aber ggf auch Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Medienanstalten sowie öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (> Rz 8). Darüber hinaus gilt § 3 Nr 13 EStG für die bei den Post-Nachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG) beschäftigten Beamten, soweit die Reisekostenvergütungen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekom nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei wären (§ 3 Nr 35 EStG). Vergleichbares gilt für die > Deutsche Bahn Rz 2.
Rz. 6
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Darüber hinaus kann § 3 Nr 13 EStG nicht nur auf beamtete, sondern auch auf die nichtbeamteten Bediensteten (Angestellte und Arbeiter) einer > Körperschaft des öffentlichen Rechts angewendet werden. Das gilt allerdings nur, soweit die ihnen gezahlte Reisekostenvergütung dem Grunde und der Höhe nach nicht über das hinausgeht, was nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gezahlt werden darf (> R 3.13 Abs 2 Satz 2 LStR). Im Übrigen bestimmt sich die Steuerbefreiung der auf tarifvertraglicher oder einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage gezahlten Reisekosten nach § 3 Nr 16 EStG (> Rz 2). Zur Anwendung von § 3 Nr 16 EStG > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern. Die Feststellungslast (> Beweislast) für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung beim LSt-Abzug trägt der ArbG; er hat das steuerlich Erforderliche aufzuzeichnen (> Lohnkonto, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 21, 47, 75 ff). Dabei greift er auf die erforderlichen Nachweise zurück, die der ArbN seiner Reisekostenabrechnung beifügt, um die Steuerfreiheit zu rechtfertigen (vgl BFH 129, 559 = BStBl 1980 II, 289).
Rz. 7
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Randziffer einstweilen frei.