Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Renten sind eine Unterart der > Wiederkehrende Bezüge (vgl § 22 EStG). § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, der die Rentenbesteuerung regelt, greift den auch aus dem BGB bekannten Begriff der Leibrente auf, bestimmt ihn aber spezifisch steuerrechtlich. Im Ergebnis sollen die nicht bereits im Rahmen anderer Einkunftsarten besteuerten (zur Subsidiarität > Renteneinkünfte Rz 8 ff) Erträge besteuert werden, die in wiederkehrenden Leistungen enthalten sind (> Rz 5).
Rz. 4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Zivilrecht (§§ 759ff BGB) trägt selbst zur näheren Bestimmung der Rente lediglich bei, dass die Leistung "im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers [Empfängers] zu entrichten" ist.
Rz. 5
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Eine Leibrente setzt gleichbleibende Bezüge voraus. Das sind Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen (§ 91 BGB), die längere Zeit hindurch zahlen- oder wertmäßig in gleichem Umfang (> Rz 9) regelmäßig wiederkehrend (in gleichen zeitlichen Abständen) erbracht werden (vgl BFH 130, 446 = BStBl 1980 II, 501; BFH 166, 564 = BStBl 1992 II, 499). Diese Bezüge sind insoweit besteuerbar, als darin Erträge des Rentenrechts enthalten sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers erhöhen (vgl BFH 170, 98 = BStBl 1993 II, 298).
Rz. 6
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ein Rentenstammrecht, dessen Früchte die zu besteuernden Erträge sind, ist kein wesentliches Merkmal der Rente (vgl BFH 165, 225 = BStBl 1992 II, 78). Ein solches Stammrecht ist zwar zB bei einer kapitalgedeckten Rente gegeben. Leibrente iSv § 22 Nr 1 Satz 3 EStG ist aber auch eine umlagefinanzierte Rente wie die Altersrente der GRV, bei der es kein "Rentenstammrecht" gibt.
Rz. 7
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wesentliches Merkmal einer Rente ist, dass der Empfänger darauf einen Rechtsanspruch hat, der auf Gesetz, > Verwaltungsakt, auf einem Vertrag beruht oder durch eine > Letztwillige Verfügung (Testament und Erbvertrag) bestimmt wird (BFH 82, 312 = BStBl 1965 III, 359); er kann entgeltlich, zB durch Kauf, Versicherungsvertrag oder unentgeltlich, zB durch testamentarische Verfügung, erworben worden sein. Auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen des > Versorgungsausgleich (ergänzend > Rz 12) wird ein eigenständiger Rentenanspruch begründet (BMF vom 21.03.2023, BStBl 2023 I, 611). Der Grund für die Verpflichtung zur Rentenzahlung ist unerheblich. Dieses "Rentenrecht" ist ua bestimmend für die Besteuerung, die auf den Beginn einer auf einem bestimmten Anspruch beruhenden Rente abstellt und diesen von Folgerenten (> Rz 10) unterscheidet.
Rz. 7/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ist die wiederkehrende Leistung nicht bürgerlich-rechtlich verbindlich zugesagt worden, ist keine Leibrente gegeben (BFH 77, 662 = BStBl 1963 III, 563). Eine sittliche Verpflichtung, zB die sittliche Pflicht zur Unterstützung von Geschwistern, genügt deshalb nicht; Entsprechendes gilt für einseitig freiwillig erbrachte wiederkehrende Leistungen.
Rz. 7/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei vertraglicher Zusage ist idR mindestens die Schriftform (§ 761 BGB), bei schenkweiser (freigebiger) Zuwendung die notarielle Form des Schenkungsversprechens (§ 518 BGB) erforderlich. Für den Abzug als SA von Beiträgen für eine Rürup- bzw Basisrente (> Private Altersvorsorge Rz 160 ff, > Renteneinkünfte Rz 102) wird eine Zertifizierung der Verträge vorausgesetzt (vgl § 10 Abs 2 Satz 2 EStG). Für die Riester-Rente (> Renteneinkünfte Rz 100) bedarf es ebenfalls eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags (vgl § 10a und §§ 79ff EStG; > Private Altersvorsorge Rz 20 ff); Entsprechendes gilt für Renten aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung (> Renteneinkünfte Rz 58 ff). Für diese Leibrenten ist ua lebenslange Auszahlung nach Erreichen des 60./62. Lebensjahres kennzeichnend (> Renteneinkünfte Rz 56).
Rz. 8
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Merkmal einer Leibrente ist die Verknüpfung mit dem biometrischen Risiko der individuellen Lebensdauer des Berechtigten (vgl BFH 132, 422 = BStBl 1981 II, 358). Das ist zumindest eine Komponente, die ihre Laufzeit bestimmt und die im Einzelfall naturgemäß zu einer längeren oder auch einer kürzeren Laufzeit führt. Zu Renten mit kürzerer Laufzeit > Rz 24. Eine Zeitrente knüpft hingegen nicht an die Lebensdauer eines Menschen an, gehört also nicht zu den Leibrenten. Gleichwohl gilt sie als "Rente", wird aber anders als eine Leibrente (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 EStG) besteuert (> Rz 20).
Rz. 9
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Dem Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Rentenzahlungen (> Rz 5) steht die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln und Währungsklauseln nicht entgegen, die der Anpassung der Kaufkraft an geänderte Verhältnisse dienen (BFH 130, 446 = BStBl 1980 II, 501 mwN; BFH 130, 524 = BStBl 1980 II, 575 mwN; BFH 143, 317 = BStBl 1985 II, 610 mwN). Ein solcher Erhöhungsbetrag ist keine eigenständige Rente. Deshalb verlieren die Renten aus der GRV ihre Rechtsnatur als Le...