Rz. 8
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zuwendungen, die freiwillig (> Rz 10) oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (> Rz 11) geleistet werden, sind grundsätzlich nicht abziehbar. Gleiches gilt für Zuwendungen an eine gegenüber dem Stpfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder an deren > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner (§ 12 Nr 2 iVm § 2 Abs 8 EStG; > Rz 13 ff). Zuwendungen idS sind unentgeltliche Leistungen, also solche, denen keine oder nur eine geringfügige Gegenleistung gegenübersteht. Sie werden auch als Unterhaltsrenten bezeichnet. Abziehbar sind derartige Zuwendungen nur, soweit ein Abzug für auf bestimmten Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen in § 10 Abs 1a Nr 2 EStG als SA oder in § 33ff EStG als > Außergewöhnliche Belastungen besonders zugelassen ist, zB bei zwangsläufig entstehenden Unterhaltsleistungen iSd § 33a Abs 1 EStG (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff). Ergänzend > Renteneinkünfte Rz 73.
Rz. 9
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.
I. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
Rz. 10
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Regelmäßig wiederkehrende freiwillige Zuwendungen, also Leistungen, die nach Art einer Rente ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind schon begrifflich keine Renten (> Renten Rz 5 ff). Sie sind keine > Sonderausgaben, weil sie nicht auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen (vgl § 10 Abs 1a Nr 2 EStG).
Rz. 11
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Renten aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht werden wie freiwillige Zuwendungen (> Rz 10) behandelt; auch sie sind nicht abziehbar (> Rz 8). Freiwillig begründet sind Rechtspflichten, die auf einem Rechtsgeschäft beruhen, nicht aber solche, die sich wie die familienrechtliche Pflicht zur Leistung von Unterhalt (> Rz 13 ff) aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Beispiel:
A verpflichtet sich, seiner Schwester S bis zu deren Tod eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 500 EUR zu zahlen.
Die Leistungen des A beruhen auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht; sie sind nicht als SA abziehbar. S braucht die Leistungen nicht als sonstige wiederkehrende Bezüge zu versteuern (§ 22 Nr 1 Satz 2 EStG).
Ergänzend > Renteneinkünfte Rz 74 Beispiel 2.
Rz. 12
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.
II. Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen
Rz. 13
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (> Rz 14) gibt es Freibeträge wie den > Grundfreibetrag für den zusammen mit dem Stpfl veranlagten Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff) und für die Kinder das > Kindergeld oder > Kinderfreibeträge sowie weitere > Kinderadditive respektive künftig voraussichtlich die > Kindergrundsicherung. Soweit der Stpfl seinem geschiedenen Ehegatten Zuwendungen macht, gibt es den SA-Abzug nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG (zum Realsplitting > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff). Soweit Kinder/Enkel für ihre (Vor-)Eltern Unterhalt leisten, werden die Zuwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt (vgl § 33a Abs 1 EStG; > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff). Solche Zuwendungen dürfen nicht nochmals steuerlich berücksichtigt werden; das bekräftigt das Abzugsverbot des § 12 Nr 2 EStG. Das gilt sowohl für freiwillige als auch für solche Zuwendungen, zu denen sich der Stpfl verpflichtet hat. Auf die Form (zB als Unterhaltsrente oder in Form von Sachleistungen), in denen diese unentgeltlichen Zuwendungen erbracht werden, kommt es nicht an. Korrespondierend werden Unterhaltsrenten beim Berechtigten grundsätzlich nicht besteuert (§ 22 Nr 1 Satz 2 EStG; > Renteneinkünfte Rz 73 f).
Zu Fällen, in denen der Stpfl Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Vermögensübergabe erbringt, > Versorgungsrenten. Zu Fällen, in denen der Stpfl für seine Zuwendung eine (andere) Gegenleistung erhält, > Rz 20.
Rz. 14
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, die nach bürgerlichem Familienrecht gegen den Stpfl oder seinen Ehegatten Unterhaltsansprüche haben können (im Einzelnen > Unterhaltspflicht). Maßgebend ist für § 12 Nr 2 EStG, ob ein Unterhaltsanspruch abstrakt in Betracht kommt; ohne Bedeutung ist es hingegen, ob ein solcher Anspruch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, zB weil der Berechtigte nicht bedürftig ist, tatsächlich besteht (BFH 72, 515 = BStBl 1961 III, 188; BFH 73, 739 = BStBl 1961 III, 535). Das ist hier anders als beim Abzug von Unterhalt als AgB im Rahmen von § 33a Abs 1 EStG (vgl BFH 230, 12 = BStBl 2011 II, 116; dort ist der Abzug von der Zwangsläufigkeit der Unterhaltsleistung abhängig). Zu Besonderheiten > Versorgungsausgleich.
Rz. 15–19
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffern einstweilen frei.
III. Renten im Austausch mit einer Gegenleistung
Rz. 20
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für Renten aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (> Rz 11) und Renten an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (> Rz 13) gilt nicht das Abzugsverbot des § 12 Nr 2 EStG, wenn sie entgeltlich erbracht werden, ihnen also eine Gegenleistung gegenübersteht. Das ist der Fall, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung...