Zusammenfassung
A. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Rente, die zum Erwerb oder zur Sicherung von Einkünften eingegangen worden ist, kann beim Leistenden – je nach Einkunftsart – zu > Betriebsausgaben oder > Werbungskosten führen. Besteht kein solcher Zusammenhang mit besteuerbaren Einkünften, können die Aufwendungen > Sonderausgaben (> Rz 3 ff) oder nicht abziehbar sein (> Rz 8 ff).
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.
B. Renten als Sonderausgaben
Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Renten sind unter folgenden Voraussetzungen als SA abziehbar (§ 10 Abs 1a Nr 2 iVm § 12 Nr 2 EStG):
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Zunächst müssen die Leistungen die Merkmale einer Rente aufweisen, also auf einem besonderen Verpflichtungsgrund, einem Rentenrecht, beruhen. Vgl dazu im Einzelnen > Renten Rz 5 ff. |
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Die Leistungen dürfen keine BA/WK sein (> Sonderausgaben Rz 3). |
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Die Leistungen dürfen nicht mit Einkünften wirtschaftlich zusammenhängen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (> R 10.3 Abs 1 EStR). |
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Die Leistungen dürfen nicht durch § 12 Nr 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen sein. Dieses Abzugsverbot gilt für Renten, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet werden; ebenso für Zuwendungen an eine gegenüber dem Stpfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten (> R 10.3 Abs 2 EStR); im Einzelnen > Rz 8 ff. |
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Der Rente darf keine Gegenleistung gegenüberstehen. |
Rz. 4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Möglichkeit, Rentenleistungen als > Sonderausgaben abzuziehen, beschränkt sich deshalb im Wesentlichen auf folgende Fälle:
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Renten im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (> Renteneinkünfte Rz 109); |
Rz. 5
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
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Versorgungsleistungen, die ihren Entstehungsgrund in einer Verfügung von Todes wegen haben (Erbeinsetzung, Vermächtnis), wenn sie bei einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers als Versorgungsleistungen zu beurteilen gewesen wären (BFH 167, 381 = BStBl 1992 II, 612; BFH 219, 160 = BStBl 2008 II, 123; BMF [Rentenerlass] vom 11.03.2010, Rz 2, BStBl 2010 I, 227). Versorgungsleistungen sind jedoch dann nicht als SA abziehbar, wenn sie an Berechtigte zu leisten sind, die nicht zum Generationennachfolgeverbund gehören (BMF vom 11.03.2010, Rz 58, BStBl 2010 I, 227; ergänzend > Versorgungsrenten Rz 25 f). |
Rz. 6
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Versorgungsleistungen aufgrund einer begünstigten Vermögensübertragung sind beim Verpflichteten in vollem Umfang als SA abziehbar und zwar unabhängig davon, ob die wiederkehrenden Versorgungsleistungen als Rente oder dauernde Last erbracht werden. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 51 ff, BStBl 2010 I, 227.
Rz. 7
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.
C. Nicht abziehbare Renten
Rz. 8
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zuwendungen, die freiwillig (> Rz 10) oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (> Rz 11) geleistet werden, sind grundsätzlich nicht abziehbar. Gleiches gilt für Zuwendungen an eine gegenüber dem Stpfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder an deren > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner (§ 12 Nr 2 iVm § 2 Abs 8 EStG; > Rz 13 ff). Zuwendungen idS sind unentgeltliche Leistungen, also solche, denen keine oder nur eine geringfügige Gegenleistung gegenübersteht. Sie werden auch als Unterhaltsrenten bezeichnet. Abziehbar sind derartige Zuwendungen nur, soweit ein Abzug für auf bestimmten Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen in § 10 Abs 1a Nr 2 EStG als SA oder in § 33ff EStG als > Außergewöhnliche Belastungen besonders zugelassen ist, zB bei zwangsläufig entstehenden Unterhaltsleistungen iSd § 33a Abs 1 EStG (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff). Ergänzend > Renteneinkünfte Rz 73.
Rz. 9
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Randziffer einstweilen frei.
I. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
Rz. 10
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Regelmäßig wiederkehrende freiwillige Zuwendungen, also Leistungen, die nach Art einer Rente ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind schon begrifflich keine Renten (> Renten Rz 5 ff). Sie sind keine > Sonderausgaben, weil sie nicht auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen (vgl § 10 Abs 1a Nr 2 EStG).
Rz. 11
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Renten aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht werden wie freiwillige Zuwendungen (> Rz 10) behandelt; auch sie sind nicht abziehbar (> Rz 8). Freiwillig begründet sind Rechtspflichten, die auf einem Rechtsgeschäft beruhen, nicht aber solche, die sich wie die familienrechtliche Pflicht zur Leistung von Unterhalt (> Rz 13 ff) aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Beispiel:
A verpflichtet sich, seiner Schwester S bis zu deren Tod eine Unterhaltsrente in Höhe von ...