Rz. 70
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zu den sonstigen Einkünften iSv § 22 EStG gehören Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs 1 Nr 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören (vgl § 22 Nr 1 Satz 1 EStG; zur Subsidiarität > Rz 3) und die weder nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG (> Rz 20 ff), § 22 Nr 1a EStG (Fälle des Realsplitting; > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff) noch nach § 22 Nr 5 EStG (> Rz 55 ff) besteuert werden. Solche Einkünfte werden in vollem Umfang besteuert. Die > Freibeträge für Versorgungsbezüge sind nicht abzuziehen, weil sie nur für Einkünfte aus § 19 EStG gelten. Zu Werbungskosten > Rz 115 ff.
Rz. 71
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wiederkehrend sind Bezüge, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrunds (Gesetz, Vertrag, letztwillige Verfügung) mit einer gewissen Regelmäßigkeit zufließen; die Höhe der Zuwendung muss nicht unbedingt gleichbleibend sein (BFH 151, 506 = BStBl 1988 II, 344 mwN). Der BFH hat übrigens den früher vertretenen Grundsatz aufgegeben, dass die Besteuerung allein an das Merkmal der wiederkehrenden Zahlungsweise anknüpft. Er stellt jetzt darauf ab, dass bei der Anwendung des § 22 Nr 1 EStG die normativen Grundaussagen des § 2 Abs 1 EStG zu beachten sind, wonach die ESt grundsätzlich nur die erwirtschaftete objektive Leistungsfähigkeit erfasst. Eine Leistung, die bei Einmalzahlung nicht der ESt unterliegt, wird nicht deshalb in voller Höhe besteuerbar, weil sie in Form wiederkehrender Zahlungen erbracht wird; erfasst wird nur ein Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl BFH 170, 98 = BStBl 1993 II, 298; BFH 176, 402 = BStBl 1995 II, 410; BFH 223, 471 = BStBl 2009 II, 651; BFH 229, 104 = BStBl 2010 II, 818 [> Rz 111]; BMF vom 15.07.2009, BStBl 2009 I, 836).
Rz. 72
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Als > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 1 Satz 1 EStG werden zB besteuert:
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Entgeltliche Zeitrenten aus einem Versicherungsvertrag (> Renten Rz 20; vgl BFH 132, 422 = BStBl 1981 II, 358). Für unentgeltliche Zeitrenten gilt Entsprechendes wie für Unterhaltsrenten (> Rz 73); |
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Versorgungsleistungen, die beim Verpflichteten in voller Höhe nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG als SA abgezogen werden, führen beim Berechtigten in voller Höhe zu steuerpflichtigen wiederkehrenden Bezügen iSv § 22 Nr 1a EStG; im Einzelnen > Versorgungsrenten Rz 110 f. Das gilt grundsätzlich auch für eine Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG (vgl § 10 Abs 1a Nr 4 iVm § 22 Nr 1a EStG). Etwas anderes gilt nur, soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil besteuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt; dann versteuert der Berechtigte die Ausgleichsrente nur in Höhe des Ertragsanteils (BFH 203, 337 = BStBl 2007 II, 749). Zu Einzelheiten > Versorgungsausgleich. |
Rz. 73
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Unterhaltsrenten werden nach § 22 Nr 1a EStG besteuert, soweit die Aufwendungen beim Leistenden ausnahmsweise als Renten iSv § 10 Abs 1a Nr 2 EStG abziehbar sind (> Rentenaufwand Rz 8). Andere wegen § 12 Nr 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbare Leistungen werden beim Empfänger nicht besteuert (vgl § 22 Nr 1 Satz 2 EStG; > Rz 14).
Rz. 74
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
§ 22 Nr 1 EStG enthält den Grundsatz, dass jede wiederkehrende Leistung einmal der Besteuerung unterliegen soll, entweder beim Leistenden oder beim Empfänger. § 22 Nr 1 Satz 2 EStG will eine doppelte steuerliche Belastung vermeiden, die beim Leistenden und beim Empfänger eintreten kann, wenn der Leistende seinen Aufwand nicht abziehen kann, der Empfänger ihn aber versteuern muss (vgl L/B/P/Mues, § 22 EStG Rz 47).