Rz. 40
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für die Basis- oder Rürup-Rente; sie ist mit dem AltEinkG (> Rz 4) als eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung in die durch den Abzug der Beiträge als SA staatlich geförderte Basisversorgung aufgenommen worden. Zu den Merkmalen dieser vom Erleben abhängigen Rente > Rürup-Rente.
Rz. 41
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG gilt erstmals für Verträge, deren Laufzeit nach dem 31.12.2004 begonnen hat (Rückschluss aus § 10 Abs 1 Nr 3a EStG; vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 35, BStBl 2017 I, 820). Beiträge zu begünstigten Verträgen können in der Ansparphase aus unversteuertem > Einkommen geleistet werden. Korrespondierend zu dem erhöhten SA-Abzug nach § 10 Abs 3 EStG (> Rz 21 ) unterliegen die späteren Leibrenten und andere Leistungen aus diesen Verträgen der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG; die > Rz 23 ff gelten entsprechend. Dies gilt auch für Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten aus diesen Verträgen.
Rz. 42
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Übergangsregelung: Dagegen werden Renten aus kapitalgedeckten Verträgen, deren Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat, die also bereits vor 2005 abgeschlossen worden sind (Altverträge), weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; > Rz 45 ff), auch wenn der Altvertrag bereits die Voraussetzungen des – erst ab 2005 geltenden – § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG erfüllt. Dies gilt auch, wenn ein Altvertrag im Jahr 2005 oder später in einen Vertrag umgewandelt wird, der die Voraussetzungen des ab 2005 neugefassten § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG erfüllt; maßgebend für die steuerliche Beurteilung ist der Versicherungsbeginn des ursprünglichen Versicherungsvertrags (vgl BMF vom 19.08.2013, Rz 207 und 214, BStBl 2013 I, 1087).
Rz. 42/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen zudem Renten aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Verträgen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG nicht erfüllen (vgl BMF vom 12.08.2021, Rz 151, BStBl 2021 I, 1050).
Rz. 42/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Werden ein Rentenversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn nach dem 31.12.2004, der die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG nicht erfüllt, oder ein Kapitallebensversicherungsvertrag in einen zertifizierten Basisrentenvertrag umgewandelt, der die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG erfüllt, wird dies als Beendigung des bestehenden Vertrags – mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen – und Abschluss eines neuen Basisrentenvertrags im Zeitpunkt der Umstellung behandelt. Das aus dem Altvertrag übertragene Kapital kann neben den laufenden Beiträgen als SA im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG geltend gemacht werden (vgl BMF vom 19.08.2013, Rz 208 und 209, BStBl 2013 I, 1087). Zur Besteuerung der Leistungen > Rz 41.
Rz. 43
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wird ein nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG begünstigter Vertrag entgegen der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung in einen Vertrag umgewandelt, der die Voraussetzungen für den SA-Abzug nicht mehr erfüllt, ist steuerlich von einem neuen Vertrag auszugehen. In diesem Fall unterliegt die auf den alten Vertrag entfallende Versicherungsleistung, wenn sie ganz oder teilweise auf den neuen Vertrag angerechnet wird, im Zeitpunkt der Vertragsumwandlung der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 23 ff). Sollte die Umwandlung als > Steuerumgehung (§ 42 AO) anzusehen sein, muss das FA den SA-Abzug versagen oder rückgängig machen (BMF vom 19.08.2013, Rz 210, BStBl 2013 I, 1087).
Rz. 44
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Von einem fiktiven Zufluss der Versicherungsleistung (> Rz 43) geht die FinVerw jedoch nicht aus, wenn Ansprüche aus einem nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG begünstigten Vertrag auf einen Vertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen unmittelbar übertragen werden und wenn der neue Vertrag nach § 5a AltZertG zertifiziert ist (BMF vom 19.08.2013, Rz 211, BStBl 2013 I, 1087). Die Versicherungsleistung unterliegt dann erst im Zeitpunkt des späteren tatsächlichen Zuflusses der Rente der Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 23 ff).