Rz. 16

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Fließt ein Sachbezug dem ArbN als Einnahme aus dem Dienstverhältnis zu, handelt es sich grundsätzlich um > Arbeitslohn (vgl § 19 Abs 1 EStG; § 2 Abs 1 LStDV). Dieser unterliegt dem LSt-Abzug, sofern es keine Befreiungs- oder Freistellungsvorschrift gibt (> Rz 14). Im Allgemeinen ist vor der Bewertung (> Rz 37 ff) zu entscheiden, ob der Zufluss des Sachbezugs (> Rz 9 ff) durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (> Rz 7 ff). In bestimmten Fällen ergibt sich aber erst als Ergebnis der Bewertung, dass überhaupt ein – nicht mit Null zu bewertender – Vorteil und damit ein Sachbezug gegeben ist.

 

Rz. 17

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Auch für Sachbezüge ist der LSt-Abzug grundsätzlich bei jeder Leistung an den ArbN vorzunehmen (§ 38 Abs 3 Satz 1 EStG). Die ordnungsmäßige Besteuerung für den VZ darf aber dabei nicht gefährdet werden. In der > Lohnsteuerbescheinigung muss der ArbG den Sachbezug deshalb im VZ des Zuflusses als Teil des Bruttoarbeitslohns ausweisen.

 

Rz. 18

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zum LSt-Abzug bei Sachleistungen Dritter > Rabatte Rz 71 ff und > Lohnzahlung durch Dritte.

 

Rz. 19

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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