Rz. 60
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Rechtsgrundlage und Systematik: Für die > Sozialversicherung bestimmt die Bundesregierung den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr. Dabei ist möglichst weitgehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht sicherzustellen (vgl § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Satz 2 SGB IV). Auf dieser Ermächtigung beruht die Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – (> Anh 15 S 3). Darauf nimmt § 8 Abs 2 Satz 6 EStG Bezug, der für das Steuerrecht diese Sachbezugswerte für maßgebend erklärt. Zu den Einzelheiten der Anwendung der SvEV > Sachbezugswerte.
Rz. 61
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Für die Rechtssystematik der Bewertung von Sachbezügen ergibt sich Folgendes: Die Werte der SvEV sind über § 8 Abs 2 Satz 6, 7 EStG zwingend für die Besteuerung anzusetzen. Diese Art der Bewertung ist vorrangig, weil § 8 Abs 2 Satz 6, 7 EStG iVm der SvEV insoweit gegenüber anderen Teilregelungen des § 8 Abs 2 EStG lex specialis ist (Ausnahme der wiederum vorrangige § 8 Abs 3 EStG; > Rz 34). Steuerliche Befreiungen wie zB in § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (Freigrenze; > Rz 50 ff) sind somit nicht anwendbar, soweit über § 8 Abs 2 Satz 6, 7 EStG die SvEV anwendbar ist; das gilt selbst dann, wenn eine Bewertung nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG im Einzelfall zu einem niedrigeren Wert führen würde (> Rz 33). Der Vorrang der SvEV gilt allerdings nur, soweit mit ihr "Werte bestimmt worden sind". Die SvEV gilt aber für die Besteuerung nicht, soweit sie in ihrem § 3 Abs 1 für bestimmte Sachbezüge eine Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort vorschreibt. Damit verweist sie im Ergebnis auf die Regelungen des EStG zurück und wendet diese für die Bewertung von > Arbeitsentgelt entsprechend an. Auf diesem Wege wird insoweit eine einheitliche > Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung und den LSt-Abzug sichergestellt. Eine solche für die Beitragserhebung maßgebende Rückverweisung gilt auch für die von der FinVerw festgesetzten Durchschnittswerte (vgl § 3 Abs 1 Satz 2 SvEV; > Rz 65 ff).
Rz. 62
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Besonderheit: Soweit das Steuerrecht für den LSt-Abzug unmittelbar auf das > Arbeitsentgelt – anstatt auf den > Arbeitslohn – als > Bemessungsgrundlage abstellt (vgl § 40a Abs 2 und 2a EStG), ist die SvEV insgesamt im Verhältnis zu § 8 EStG vorrangig anzuwenden, weil das EStG insoweit für die Bemessung des Arbeitsentgelts nicht unmittelbar, sondern nur über die Verweisung in der SvEV anwendbar ist. Zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 5 f, 70 ff; ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff.
Rz. 63
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Im Zuge der seinerzeitigen Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts sind in § 8 Abs 2 EStG die Sätze 8 und 9 mit dem Kroatien StAnpG vom 25.07.2014 eingefügt worden (> Rz 26). Sie verpflichten den ArbG seit 2014 zum Ansatz der Sachbezugswerte für die dem ArbN bei Auswärtstätigkeit gestellten Mahlzeiten, sofern der Wert der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. Könnte der ArbN eigene WK geltend machen, wenn er die Mahlzeit selbst bezahlen müsste, unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugswerts. Zu den Einzelheiten dieser der Vereinfachung dienenden Regelung > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff, > Reisekosten Rz 80 ff, 108 ff sowie > Reisekostenvergütungen.
Rz. 64
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Randziffer einstweilen frei.