Rz. 50
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Sachbezüge, die unentgeltlich oder teilentgeltlich (verbilligt) überlassen werden, sind uU steuerfrei, soweit ihr Wert insgesamt im Monat 50 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; > Rz 25 – 28). Die Einführung dieser > Freigrenze sollte der Steuervereinfachung dienen. Der Verwaltungsaufwand, der für eine Besteuerung geringer Vorteile nötig ist, soll im Verhältnis zum steuerlichen Ergebnis vertretbar sein (Gesetzesbegründung, BT-Drs 13/901 S 132). Deshalb wurde sie nicht als Freibetrag geschaffen.
Rz. 51
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Stellungnahme: Die Gesetzesbegründung ist nur scheinbar vernünftig. Eine solche der Steuersystematik zuwiderlaufende Vergünstigung ist uE nur gerechtfertigt, wenn sie zu einer tatsächlichen Vereinfachung für den ArbG führt. Unternehmenspraktisch ist sie jedoch problematisch, da in Anbetracht der Vielzahl für eine Ausschöpfung in Betracht kommender Sachverhalte die Gefahr einer Überschreitung der Freigrenze besteht; das sich daraus bei fehlender innerbetrieblicher Überwachung ergebende Haftungsrisiko mindert die beabsichtigte Vereinfachung beachtlich (glA Albert, DStZ 1998, 124; ähnlich Strohner/Mainzer, FR 1995, 677 [688]; ergänzend > Rz 58). Der Vereinfachung steht auch die erforderliche Trennung von anderen Befreiungsvorschriften entgegen (vgl dazu die Beispiele > Rz 53 ff). Außerdem sollten mit der Verdopplung der Freigrenze bei Einführung des > Euro die zunehmenden Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte von einer Steuerbelastung ausgenommen werden (> Rz 26). Der Beweggrund für diese Verdoppelung entfiel aber bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20.12.2000 (BGBl 2000 I, 1850 = BStBl 2001 I, 28), das gerade jene Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte ebenfalls zum 01.01.2002 mit § 3 Nr 45 EStG steuerfrei stellte (> Internet, > Telekommunikationskosten), derentwegen die Freigrenze angehoben worden ist (vgl MIT, DStR 2003, 732). Übrig bleibt eine Subvention (kritisch auch Hilbert/Paul, NWB 2013, 1739 [1744]; Hilbert, Lohnsteuerrecht in der Unternehmenswirklichkeit, 2017, Diss Siegen, 133).
Rz. 52
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Begünstigt sind Sachbezüge, die nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG (> Rz 38 ff) bewertet werden. Zur Begriffsbestimmung des Sachbezugs > Rz 4 ff. Für Barlohn gilt die > Freigrenze nicht (BFH 201, 130 = BStBl 2003 II, 331).
Für Darlehen, die nach § 8 Abs 2 EStG nach dem Maßstabszinssatz (> Darlehen Rz 30 ff) bewertet werden, ist die > Freigrenze ebenfalls anzuwenden (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 10, BStBl 2015 I, 484; > Darlehen Rz 40 mit Beispielen); ebenso für Sachzuwendungen bei der Überlassung eines > Job-Ticket (> R 8.1 Abs 3 Satz 5 LStR; zu beachten ist hier aber auch § 3 Nr 15 EStG). Der BFH hat die Freigrenze auch für arbeitgeberseitig überlassene Gratisaktien (BFH/NV 2011, 1683) und Genussrechte (BFH/NV 2010, 1432 – jeweils zu § 19a EStG aF) angewendet. Der BFH geht hier zwar – übrigens entgegen anerkannten Auslegungsregeln – davon aus, dass die besondere Bewertung (lex specialis) die Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nicht einschränke; dieser Ansicht folgt die FinVerw aber sowohl für den ausgelaufenen § 19a EStG aF als auch für § 3 Nr 39 EStG nicht (vgl > R 8.1 Abs 3 Satz 3 LStR); uE zu Recht, weil § 8 Abs 2 Satz 11 EStG ausdrücklich nur für die nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge gilt.
Rz. 52/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Begünstigt sind auch Sachzuwendungen an ArbN, für die sonst eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG in Betracht kommt (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 35); anders, wenn sie tatsächlich pauschal besteuert werden, weil es zB vorteilhaft ist, in Anbetracht des günstigen Steuersatzes die > Freigrenze für andere Sachbezüge zu verwenden (> R 8.1 Abs 3 Satz 1 LStR).
Rz. 52/2
Seit dem 01.01.2020 ist die Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten iSv § 8 Abs 1 Satz 3 EStG nur dann anzuwenden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (vgl § 8 Abs 2 Satz 11 iVm Abs 4 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den > Arbeitslohn angerechnet bzw der Arbeitslohn zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, sie nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die Voraussetzung, dass der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht werden darf (vgl § 8 Abs 4 Satz 1 Nr 4 EStG) ist uE so zu verstehen, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wegfall der Leistung und der Lohnerhöhung bestehen darf, es jedoch unschädlich ist, wenn der Wegfall der Leistung zufällig mit einer tariflichen Lohnerhöhung zusammenfällt. Ob der ArbN auf den Sachbezug einen arbeits- oder dienstrechtlichen Anspruch hat, ist ohne Bedeutung (vgl § 8 Abs 4 Satz 2 EStG). Ergänzend > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers.
Rz. 53
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Nich...