Rz. 25
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft (> Rz 28) als Sachbezug erhöht beim ArbN den stpfl > Arbeitslohn. Der Wert des Sachbezugs (Vorteils) wird – unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des ArbG und unabhängig vom Mietpreisrecht – nach § 2 Abs 3 SvEV bemessen. Beim ArbG gilt die SvEV nicht für die Bemessung der bei ihm anfallenden > Betriebsausgaben; maßgebend ist der tatsächliche Aufwand. Unerheblich ist, ob der ArbG den ArbN in eigenen oder angemieteten Räumen unterbringt.
Bei einer Privatperson als ArbG kann die Überlassung – auch ohne Mietvertrag – zu Vermietungseinkünften führen. Überlässt ein ArbG seinem ArbN (zB einer Haushälterin) nämlich aufgrund einer im Arbeits- oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben einem Barlohn eine Unterkunft, handelt es sich insoweit um eine Vermietung iSd § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG (BFH 187, 28 = BStBl 1999 II, 213).
Rz. 26
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der Wert einer Unterkunft ist zwingend mit dem – jeweils geltenden – Sachbezugswert des § 2 Abs 3 SvEV anzusetzen, wenn nicht eine der Ausnahmen in § 2 Abs 3 Satz 3 SvEV gegeben ist (> Rz 29). Dieser Wert schließt die Heizung und Beleuchtung mit ein, weil als Vergleichsmaßstab ein beheiztes und mit Strom versorgtes Zimmer eines Untermieters herangezogen wird. Dieser Wert wird nicht gekürzt, wenn die überlassene Unterkunft ausnahmsweise nicht beheizt wird, zB weil der ArbN die Kosten der elektrischen Nachtspeicherheizung selbst trägt (nicht vom ArbG beheizte Unterkünfte sind aber ungewöhnlich). Mit dem Sachbezugswert für Unterkunft ist uE neben der Gestellung von Bettwäsche auch eine etwaige Möblierung abgegolten; ebenso die durch die Hausverwaltung entstehenden Kosten und auch eine Garage oder ein Pkw-Einstellplatz (vgl Begründung zur SachBezV 1978, BR-Drs 509/77). Seit 2008 werden für die neuen Bundesländer (> Beitrittsgebiet) keine besonderen Werte mehr ausgewiesen.
Rz. 26/1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Folgende Werte wurden festgesetzt:
Jahr |
Sachbezugswert für alte und neue Bundesländer |
2008 |
198,00 EUR |
2009 |
204,00 EUR |
2010 |
204,00 EUR |
2011 |
206,00 EUR |
2012 |
212,00 EUR |
2013 |
216,00 EUR |
2014 |
221,00 EUR |
2015 |
223,00 EUR |
2016 |
223,00 EUR |
2017 |
223,00 EUR |
2018 |
226,00 EUR |
2019 |
231,00 EUR |
2020 |
235,00 EUR |
2021 |
237,00 EUR |
2022 |
241,00 EUR |
2023 |
265,00 EUR |
Zu den aktuellen Werten > Anh 15.
Rz. 27
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Diese Werte vermindern sich (vgl § 2 Abs 3 Satz 2 SvEV):
• |
um 15 % bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des ArbG oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (> Rz 30). Der Abschlag berücksichtigt, dass das Leben im Haushalt des ArbG oder in einer Gemeinschaftsunterkunft häufig mit Einschränkungen der Privatsphäre verbunden ist oder Gemeinschaftseinrichtungen benutzt werden müssen; |
• |
um 15 % für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende |
• |
bei Mehrfachbelegung der Unterkunft |
- |
um 40 % bei zwei Beschäftigten, |
- |
um 50 % bei drei Beschäftigten, |
- |
um 60 % bei mehr als drei Beschäftigten. |
Der Abschlag berücksichtigt, dass Jugendliche und Auszubildende idR einfachere Unterkünfte erhalten, als sie der typisierenden Bewertung zugrunde gelegt wurden. Für Auszubildende gilt der Abschlag von 15 % ohne Altersbegrenzung; bei Jugendlichen wird auf das Alter im 1. Entgeltzahlungszeitraum eines Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr abgestellt (zum Prinzip vgl § 2 Abs 2 Satz 2 SvEV). Bei mehreren Abschlägen werden die Prozentsätze addiert.
Beispiel 1:
Der Auszubildende bewohnt gemeinsam mit einem Kollegen in 2022 ein Zimmer in einem Lehrlingsheim. Für die Bewertung der Unterkunft ist von einem Sachbezugswert von monatlich 241 EUR auszugehen (> Rz 26/1). Dieser wird um 15 % wegen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, weitere 15 % für Auszubildende und weitere 40 % wegen Belegung der Unterkunft mit zwei Beschäftigten, insgesamt also um 70 % von 241 EUR auf 72,30 EUR gemindert.
Der Abschlag für Mehrfachbelegung setzt die Belegung eines einzelnen Raumes mit mehreren Personen voraus. Die Nutzung einer aus mehreren Räumen bestehenden Unterkunft durch mehrere Personen vermag dagegen einen solchen Abschlag nicht zu rechtfertigen (BFH/NV 2022, 809; EFG 2005, 367).
Rz. 28
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der Begriff "Unterkunft" ergibt sich im Umkehrschluss aus der Definition der Wohnung. Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist eine Wasserver- und -entsorgung; zumindest eine eigene Kochecke und eine Toilette müssen vorhanden sein. Deshalb ist ein Einzimmerapartment mit Küchenzeile und WC eine Wohnung. Ist der überlassene Wohnraum nicht abgeschlossen, hat er keine eigene Toilette oder fehlt die Kochgelegenheit, handelt es sich um eine Unterkunft (> R 8.1 Abs 5 Satz 1 iVm > R 8.1 Abs 6 Satz 2 bis 4 LStR). Die Wohnräume müssen abgeschlossen sein und einen eigenen Zugang haben sowie eine Mindestfläche aufweisen (BFH 142, 505 = BStBl 1985 II, 151)...