Rz. 6

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Persönlich gilt die SvEV unmittelbar nur für Beschäftigte, die der Beitragspflicht in der GRV unterliegen. Sie gilt auch dann unmittelbar, wenn ArbN Sachbezüge erhalten, ein Beitrag aber nicht erhoben wird, weil die übrigen Bezüge bereits die > Beitragsbemessungsgrenze übersteigen (BFH 207, 230 = BStBl 2004 II, 1076).

 

Rz. 7

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für Personen, die keine Beiträge leisten, weil sie nicht in der GRV pflichtversichert sind, also zB > Beamte, Soldaten (> Arbeitnehmer Rz 130 Soldat) und nicht freiwillig rentenversicherte > Vorstandsmitglieder einer AG oder eines großen VVaG (BB 1980, 1473), gilt die SvEV somit nicht unmittelbar. Steuerlich sind die Sachbezugswerte aber auch bei diesen Personen zwingend anzusetzen (§ 8 Abs 2 Satz 7 EStG). Grundgedanke hierfür ist, dass die Sachbezugswerte nach den "tatsächlichen Verkehrswerten" (§ 17 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB IV) zu bestimmen sind und diese idR nicht nur in den Fällen des § 8 Abs 2 Satz 6 EStG, also für der > Sozialversicherung unterliegende ArbN, dem steuerlichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG) entsprechen. Für Beschäftigte in der Seeschifffahrt und der Fischerei gelten die Sachbezugswerte nicht, sondern ein auf die besonderen Verhältnisse zugeschnittener Durchschnittswert; zu dieser Sonderregelung vgl > Anh 15 S 7 sowie > Sachbezüge Rz 67, 68.

 

Rz. 8, 9

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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