Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufwendungen für die Aufnahme fremder Schüler in den eigenen Haushalt sind nicht zwangsläufig und deshalb nicht im Rahmen von § 33 EStG abziehbar (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Austauschschüler). Zu Besonderheiten außerdem > Au-Pair.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufwendungen der Eltern für den auswärtigen Aufenthalt der eigenen Kinder werden ggf im Rahmen von § 33a Abs 2 EStG berücksichtigt (> Ausbildungsfreibetrag). Zum Abzug der Aufwendungen für eine Privatschule als > Sonderausgaben vgl > Schulgeld.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?