Rz. 20
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Abziehbar sind 30 % des gezahlten Schulgelds (> Rz 21) mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Der Höchstbetrag von 5 000 EUR im Kalenderjahr (VZ) gilt für jedes Kind und dessen Elternpaar (vgl § 10 Abs 1 Nr 9 Satz 1 und 5 EStG). Es wirken sich also höchstens Aufwendungen von 16 666 EUR aus (30 % dieses Betrages ergeben die genannten 5 000 EUR); das reicht allerdings für die überwiegende Mehrzahl der Fälle aus (BT-Drs 16/11108 S 12). Es gilt auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die also nicht zusammenveranlagt werden (können). Die Aufwendungen werden grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, werden bei jedem Elternteil bis zu 2 500 EUR abgezogen. Die Eltern können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung beim FA beantragen. Für den SA-Abzug bei den Eltern ist nicht erforderlich, dass die Eltern selbst unmittelbar Vertragspartner der Schule sind (BFH 236, 21 = BStBl 2012 II, 321; > R 10.10 Abs 1 EStR).
Beispiel 1:
Die miteinander verheirateten Eltern M und V haben für das Privatgymnasium, das ihr 14 Jahre altes Kind besucht, 18 000 EUR aufgewandt. Davon haben M 5 000 EUR und V 13 000 EUR getragen. Abziehbar sind höchstens 30 % von 18 000 EUR, also 5 400 EUR, gedeckelt allerdings durch den Höchstbetrag von 5 000 EUR. Bei einer hälftigen Teilung des Höchstbetrags würden bei M 1 500 EUR und bei V 2 500 EUR berücksichtigt; 1 000 EUR bleiben ohne steuerliche Wirkung. Deshalb beantragen die Eltern beim FA eine Aufteilung in Höhe von 1 500 EUR für M und 3 500 EUR für V.
Beispiel 2:
Die in den USA lebende M und der in Deutschland ansässige V haben zwei Kinder, die bei V leben und in Deutschland ein privates Gymnasium besuchen. Von dem Schulgeld in Höhe von jährlich 18 000 EUR hat V 13 000 EUR und M 5 000 EUR getragen. Davon sind nur 30 % der vom V getragenen Aufwendungen, also (13 000 x 30: 100 =) 3 900 EUR abziehbar. Der Höchstbetrag wird nicht erreicht. V wird nämlich wie ein unverheirateter Stpfl veranlagt, weil seine Ehefrau in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (> Rz 11). V steht der SA-Abzug bis zum Höchstbetrag allein zu.
Rz. 21
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Beschränkung des SA-Abzugs auf 30 % der Aufwendungen, höchstens 5 000 EUR ist verfassungsgemäß (BFH/NV 2011, 1679); uE zu Recht, weil der Gesetzgeber den Abzug ohne Verfassungsverstoß auch gänzlich versagen könnte (> Rz 1).
Rz. 22
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Zum Nachweis der ausschließlich auf das Schulgeld nach Aussonderung der Aufwendungen für die Unterkunft, Betreuung und Verpflegung entfallenden Aufwendungen bedarf es einer Bescheinigung der schulischen Einrichtung (Schulträger). Ihr muss zu entnehmen sein, welcher Betrag des Gesamtentgelts auf das eigentliche Schulgeld und welche Beträge auf das Entgelt für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung entfallen. Auch Anmeldegebühren sind nur begünstigt, soweit sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs beitragen. Zu den begünstigten Aufwendungen können auch freiwillige Zahlungen der Eltern an den Förderverein einer Schule gehören, wenn der Verein diese Gelder satzungsgemäß an den Träger der Privatschule zur Deckung der Betriebskosten weiterleitet (vgl BMF vom 04.01.1991, BStBl 1992 I, 266). Zum Abzug weiterer Zuwendungen als Spende > Rz 4 und > Rz 5.
Rz. 23
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Das Schulgeld ist dazu bestimmt, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Dazu zählen vor allem die laufenden Sachkosten, zB die Kosten für Lehrmittel, Versicherungen, Instandhaltung, Zinsen; ferner die laufenden Personalkosten, zB Lehrergehälter, Gehälter für sonstige Mitarbeiter, Versorgungsbezüge, Aufwendungen zur Lehrerfortbildung; außerdem nutzungsbezogene Aufwendungen wie Mieten, Erbbauzins, Absetzungen für Abnutzung, und schließlich die von der Schule getragenen Kosten für Klassenfahrten, Exkursionen und ähnliche übliche Veranstaltungen (vgl BMF vom 04.01.1991 aaO). Nicht abziehbar sind Aufwendungen, die auch an staatlichen inländischen Schulen anfallen, wie zB Schulbücher, kostenpflichtige Kurse oder Klavierunterricht. Sie bei Privatschulen abzuziehen, verstieße gegen den > Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (BFH 209, 40 = BStBl 2005 II, 516). Schulwegkosten der Eltern sind kein Schulgeld (EFG 2014, 1571).