Rn. 376
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 1 Nr 9 S 1 EStG sind 30 % des Entgelts, höchstens 5 000 EUR, als SA abziehbar. Damit sind jährlich Schulgelder bis zu 16 666 EUR steuerlich berücksichtigungsfähig. In der gemäß § 10 Abs 1 Nr 9 EStG lediglich begrenzten Abziehbarkeit des für eine Privatschule gezahlten Schulgeldes liegt kein Verstoß gegen die Freiheit der Erziehung (Art 6 Abs 2 GG). Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den unbegrenzten Abzug von Schulgeld (BFH BFH/NV 2011, 1679).
Der Höchstbetrag von 5 000 EUR ist durch das JStG 2009 neu eingeführt worden. Er ist kinderbezogen und wird je Elternpaar nur einmal gewährt, § 10 Abs 1 Nr 9 S 5 EStG. Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das nicht zusammen zur ESt veranlagt wird, auf 5 000 EUR je Kind. Die Schulgeldzahlungen sind dabei grds bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 EUR zu berücksichtigen, sofern die Eltern nicht einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen (BMF BStBl I 2009, 487 Tz 5).
Rn. 377
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Eine Zwölftelung des Höchstbetrags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Schulgeld kann jedoch nur für die Monate abgezogen werden, in denen die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 9 EStG vorliegen. So sind zB bei einem Schulwechsel Mitte des Kj von einer begünstigten Schule auf eine nicht begünstigte Schule lediglich Schulgeldzahlungen für 6 Monate gemäß § 10 Abs 1 Nr 9 EStG abziehbar.
Rn. 378
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Schulgeldzahlungen, die den Höchstbetrag von 5 000 EUR überschreiten, können nach § 33 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG als ag Belastung gemäß § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. Zum Abzug von Schulgeldzahlungen als Spende gemäß § 10b EStG s Rn 365.
Rn. 379–399
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei
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