Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 314
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Kinderbetreuungskosten sind gemäß § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG iHv zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 EUR je Kind und Kj abziehbar. Die Höchstgrenze des § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG wird bei Betreuungskosten von 6 000 EUR pro Jahr erreicht.
Rn. 315
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die in § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG enthaltene Beschränkung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4 000 EUR je Kind verstößt nicht gegen das GG. Ein Abzug der Kosten in der tatsächlich angefallenen Höhe ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BFH BStBl II 2012, 567; 2012, 816 zu den §§ 4f, 9 Abs 5 S 1, 10 Abs 1 Nr 5 u 8 EStG idF G zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v 26.04.2006, BGBl I 2006, 1091; auch s Rn 302).
Das BVerfG hat bereits mit Beschluss v 16.03.2005, BVerfGE 112, 268 hinsichtlich der Kürzung der Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender für die Kj 1997 bis 1999 um eine zumutbare Belastung entschieden, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als zwangsläufige Aufwendungen grds nur in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein müssen. Der Gesetzgeber könne mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festlegen und damit bestimmen, wieweit die dem Grunde nach zwangsläufigen Kinderbetreuungskosten im typischen Fall auch der Höhe nach zwangsläufig sind.
Rn. 316
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, für das gesamte Kj auf 4 000 EUR je Kind. Der Höchstbetrag wird nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG für jedes Kind nur ein Mal gewährt. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 17). Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind diese bei jedem Elternteil grds nur bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 EUR je Kind zu berücksichtigen, sofern die Eltern nicht einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 17 und 26ff). Die Auffassung, dass in diesem Fall jeder Elternteil seine Betreuungskosten bis zur Höhe des insgesamt abziehbaren Höchstbetrags geltend machen kann, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG, nach dem für jedes Kind nur ein Mal der Höchstbetrag von 4 000 EUR gewährt wird.
Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Eine Zwölftelung des Höchstbetrags ist gesetzlich nicht vorgesehen, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Jahres vorgelegen haben (Lindberg in Frotscher/Geurts, § 10 EStG Rz 123h). Eine zeitanteilige Aufteilung findet auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kj Betreuungskosten angefallen sind (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 18) oder wenn das Kind im VZ das 14. Lebensjahr vollendet und damit nicht mehr iRd § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG berücksichtigt werden kann.
Zur Kürzung des Höchstbetrags bei Auslandskindern s Rn 319.