Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Das Königreich Schweden (Hauptstadt: Stockholm; Amtssprache [vornehmlich]: Schwedisch) ist ein nordeuropäischer Staat auf der skandinavischen Halbinsel mit Landgrenzen zu > Norwegen im Westen und > Finnland im Nordosten. Außerdem besteht eine direkte Landverbindung zu > Dänemark. Schweden gehört zur > Europäische Union, verwendet jedoch nicht den > Euro als Zahlungsmittel, sondern weiterhin die schwedische Krone.
Es gilt das DBA vom 14.07.1992 – DBA 1992 – (BGBl 1994 II, 686 = BStBl 1994 I, 423), das am 13.10.1994 in Kraft getreten ist (BGBl 1995 II, 29 = BStBl 1995 I, 88). Zu dem Abkommen ist bereits mit Datum vom 25.05.2018 ein Revisionsprotokoll unterzeichnet worden, das jedoch noch nicht in Kraft getreten ist. Es soll nicht rückwirkend in Kraft treten (vgl BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265).
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden, sachlich ua für die ESt (LSt) und den > Solidaritätszuschlag (Art 2 Abs 1 und 3). Das Diskriminierungsverbot (> Rz 14/2) gilt allerdings auch für die Steuern, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA fallen. Das DBA gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 2 Abs 4). "Ansässige Personen" sind Personen, die einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben und dort steuerpflichtig sind (Art 4). Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaates ist nicht erforderlich. Ist eine Person in beiden Staaten ansässig, ist nacheinander als Kriterium auf eine ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, den gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit abzustellen (§ 4 Abs 2, vgl auch > Doppelbesteuerung Rz 19).
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen des privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf ein Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 28 ff; vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 80 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Die 183-Tage-Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer (Art 15 Abs 4; vgl BMF, Rz 158 f, aaO; außerdem > Rz 12). Zum Begriff "Arbeitgeber" und "Betriebsstätte" iSd DBA vgl BFH 146, 141 = BStBl 1986 II, 442.
Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–11.
Rz. 4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Arbeitslohn des Bordpersonals von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, den ein Unternehmen aus einem Vertragsstaat zahlt, wird in diesem Staat besteuert (Art 15 Abs 3).
Rz. 5
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats, als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied (Organ) einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden (Art 16).
Vergütungen für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied gehören abkommensrechtlich zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, deren Zuteilung in Art 15 geregelt ist (> Rz 3). Liegt das Besteuerungsrecht bei Deutschland, bietet § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst c EStG die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Besteuerung bei > Beschränkte Steuerpflicht. Zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 2/3 und 7.
Rz. 6
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus einem der Vertragsstaaten, die in dem anderen Vertragsstaat aufgrund einer dort persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, kann der Tätigkeitsstaat besteuern (Art 17 Abs 1). Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen nicht dem Künstler oder Sportler unmittelbar, sondern einer anderen Person zufließen, auf die der Künstler oder Sportler einen kontrollierenden Einfluss ausüben kann (Art 17 Abs 2). Das Besteuerungsrecht bleibt jedoch für derartige Einkünfte beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Kassen des Wohnsitzstaates unterstützt wird (Art 17 Abs 3).
Für Leistungen in Unterhaltungsdarbietungen wird in Schweden eine Sonderabgabe ("bevillningsavgifter") von Nichtansässigen erhoben, zB bei Konzerten, Opern, anderen musikalischen und dramatischen Vorstellungen sowie bei Zirkus-, Varieté- und ähnlichen Darbietungen. In Deutschland wird bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern – und Sportlern – der LSt-Abzug oder der Steuerabzug nach § 50a EStG vorgenommen (> Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff und Rz 75 ff).
Rz. 7
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Öffentlicher Dienst: Vergütungen aus einem gegenwär...