Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Republik Singapur (Amtssprachen: Englisch, Malaiisch, Chinesisch, Tamil) ist ein asiatischer Stadtstaat im Süden der Malaiischen Halbinsel.

Seit dem VZ 2007 gilt das DBA vom 28.06.2004 – Zustimmungsgesetz vom 24.10.2006, BGBl 2006 II, 930 = BStBl 2007 I, 157 ff; zum Inkrafttreten vgl AA vom 15.12.2006, BGBl 2007 II, 24.

Durch Protokoll vom 09.12.2019 (vgl Zustimmungsgesetz vom 09.12.2020, BGBl 2020 II, 1178) soll das Abkommen in einigen Punkten geändert werden. Diese Änderungen sind jedoch noch nicht in Kraft getreten. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen (vgl Art 15 des Protokolls).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das DBA gilt sachlich für alle Steuern vom Einkommen oder Vermögen, ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 2 bis 4); für > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt die BMG ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Singapur sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 gilt eine Person als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie in diesem Staat steuerpflichtig ist. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können … nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Die diesbezügliche 183-Tage-Regelung stellt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab; dazu > Doppelbesteuerung Rz 29.

Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt. Vergütungen, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person betrifft, können jedoch auch im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte, die eine Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler bezieht, kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 3). Zu diesen Einkünften gehören auch Vergütungen für das Recht auf Benutzung von Persönlichkeitsrechten sowie für Aufzeichnungs- und Übertragungsrechte künstlerischer oder sportlicher Darbietungen, sofern diese der persönlich ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend hiervon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im Ausübungsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Staates bezahlt wird (Art 17 Abs 4). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.

 

Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 18 Abs 1). Das gilt nicht für Leistungen aus der gesetzlichen SV. Diese können nur im Quellenstaat besteuert werden. Mit Protokoll vom 09.12.2019 (> Rz 1 aE) haben die Vertragsstaaten vereinbart, dass dies künftig zugunsten von Singapur auch für Entnahmen aus einem Vertrag im Rahmen des ergänzenden Altersvorsorgemodells nach Section 10L des Singapore Income Tax Act (Chapter 134) und zugunsten von Deutschland für Renten und Ruhegehälter gelten soll, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in Deutschland länger als fünf Jahre steuerlich begünstigt wurden (vgl Art 7 des Protokolls). Ebenfalls nur im Quellenstaat besteuert werden können einmalige oder wiederkehrende Vergütungen für Schäden im Rahmen von Kriegshandlungen, pol...

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