Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Slowakische Republik (Hauptstadt: Bratislava; Amtssprache: Slowakisch) ist ein mitteleuropäischer Binnenstaat mit Grenzen zu > Österreich im Westen, > Tschechien und > Polen im Norden, die > Ukraine im Osten und > Ungarn im Süden. Sie ist ein EU-Mitgliedstaat (> Europäische Union) und verwendet als Währung den > Euro.
Durch Notenwechsel ist die Fortgeltung des DBA mit der ehemaligen Tschechoslowakei vereinbart worden (BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265). Dieses DBA vom 19.12.1980 (BGBl 1982 II, 1022 = BStBl 1982 I, 904) ist am 17.11.1983 in Kraft getreten (BGBl 1983 II, 692 = BStBl 1983 I, 486). Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 17 ff und vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Der Abschluss eines Revisionsabkommens ist in Verhandlung, weitere Terminierungen oder Informationen hierzu sind mit Stand vom 01.01.2021 jedoch noch nicht bekannt gemacht (vgl BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265).
Rz. 2
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Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Slowakische Republik, sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (Art 2) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 gilt eine Person als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort stpfl ist. Die Gleichbehandlungsklausel in Art 24 (> Rz 13) gilt für alle Steuern. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18 ff.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht im Rahmen der auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 28 ff).
Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3).
Rz. 5
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können nur in dem anderen Staat besteuert werden (Art 16).
Rz. 6
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Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler und Sportler aus ihrer in dem anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen. Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Vergütungen aus einem zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausch kann hingegen nur der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 17 Abs 2 und 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
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Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für eine frühere nichtselbständige Arbeit gezahlt werden, können vorbehaltlich der > Rz 8 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 19). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.
Rz. 8
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Öffentlicher Dienst: Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Sondervermögen gezahlt werden, können grundsätzlich von diesem Vertragsstaat (Kassenstaat) besteuert werden. Abweichend besteuert nur der andere Vertragsstaat, wenn die Vergütung an eine bei ihm ständig ansässige Person gezahlt wird (Art 18 Abs 1; > Ortskräfte). Das gilt nicht für Vergütungen oder Ruhegehälter aus einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit (Art 18 Abs 2). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 47 ff.
Rz. 9
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar, bevor er sich in den anderen Staat begab, ansässig war, und der sich für höchstens zwei Jahre in dem anderen Staat aufhält, um dort fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten zu leisten oder eine Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule oder einer ähnlichen, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Anstalt auszuüben, wird im anderen Staat hinsichtlich der Vergütungen für dies...