Rz. 12
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
BMG ist die – ggf gesondert zu berechnende – LSt auf den laufenden > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) sowie auf > Sonstige Bezüge. Es kommt also bei laufenden Bezügen auf den Zeitraum an, für den Arbeitslohn gezahlt wird, und nicht auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung. Soweit der ArbG einen > Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführt, ist die BMG die > Jahreslohnsteuer (§ 3 Abs 1 Nr 4 SolZG). Zuschlagpflichtig ist auch die pauschale ESt/LSt iSd §§ 37a, 37b und §§ 40 bis 40b EStG; sie ist "zu erhebende LSt" iSd § 3 Abs 1 Nr 3 SolZG (BFH 197, 559 = BStBl 2002 II, 440). Ergänzend > Rz 20. Das gilt auch für die Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG (> Rz 12/1). Nicht zur BMG gehört die KiLSt. Der Zuschlag auf die LSt ist für den laufenden Arbeitslohn, für sonstige Bezüge und für pauschal besteuerten Arbeitslohn jeweils gesondert zu ermitteln.
Rz. 12/1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Besonderheiten gelten für die Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 210 ff): Die LSt, der SolZ und die KiSt werden mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erhoben (zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 15 ff). Von der pauschalen Steuer entfallen 90 % auf die LSt und je 5 % auf den SolZ und die KiSt.
Rz. 13
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Wie die ESt als BMG für den SolZ (> Rz 8) ist auch die LSt fiktiv zu berechnen, wenn das Existenzminimum eines oder mehrerer Kinder zu berücksichtigen ist (vgl § 3 Abs 2a SolZG). BMG ist die LSt, die sich ergibt, wenn für jedes Kind, für das eine Kürzung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 Satz 4 EStG nicht in Betracht kommt, in den Steuerklassen I–III ein voller Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf berücksichtigt wird. In der Steuerklasse IV werden die Freibeträge zur Hälfte angesetzt.
Die Freibeträge für Kinder betragen für jedes zu berücksichtigende Kind, das im Inland lebt:
Zeiträume |
Kinderfreibetrag – sächliches Existenzminimum |
Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf |
insgesamt |
2010 bis 2014 |
4 368 EUR |
2 640 EUR |
7 008 EUR |
2015 |
4 412 EUR |
2 640 EUR |
7 152 EUR |
2016 |
4 608 EUR |
2 640 EUR |
7 248 EUR |
2017 |
4 716 EUR |
2 640 EUR |
7 356 EUR |
2018 |
4 788 EUR |
2 640 EUR |
7 428 EUR |
2019 |
4 980 EUR |
2 640 EUR |
7 620 EUR |
2020 |
5 172 EUR |
2 640 EUR |
7 812 EUR |
2021 |
5 640 EUR |
2 928 EUR |
8 568 EUR |
Maßgebend ist die als Teil der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildete Zahl der > Kinderfreibeträge (§ 3 Abs 2a Satz 2 SolZG).
Rz. 14
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Der Zuschlagsatz beträgt grundsätzlich 5,5 % der BMG. Es gibt aber eine Milderungszone, in der – früher zur ‚Schonung des Existenzminimums’ – kein SolZ erhoben wird: Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn wird SolZ nur erhoben, wenn die BMG, also die (ggf fiktiv zu berechnende) LSt (> Rz 13) aber ohne etwa für den ArbN angefallene pauschale LSt (BFH 197, 559 = BStBl 2002 II, 440), im jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum höher ist als die in § 3 Abs 4 SolZG genannten Beträge.
Kein SolZ wird erhoben, für einen Lohnzahlungszeitraum, wenn |
Monatslohn |
Wochenlohn |
Tageslohn |
LSt bei Steuerklasse III ≤ .....bis 31.12.2020: .....seit 01.01.2021: |
162,00 EUR 2 826,00 EUR |
37,80 EUR 659,40 EUR |
5,40 EUR 94,20 EUR |
LSt bei anderer Steuerklasse (auch VI) ≤ .....bis 31.12.2020: .....seit 01.01.2021: |
81,00 EUR 1 413 EUR |
18,90 EUR 329,70 EUR |
2,70 EUR 47,10 EUR |
beträgt |
|
|
|
Beispiel 1:
Der ArbN A mit StKl III/2 hat im Monat Mai 2021 (Lohnzahlungszeitraum) einen Arbeitslohn von insgesamt 2 000 EUR. Darauf ist an LSt 0 EUR einzubehalten. Deshalb ist SolZ ebenfalls nicht einzubehalten.
Beispiel 2:
Der ArbN B mit StKl I hat im Monat Juni 2021 (Lohnzahlungszeitraum) einen Arbeitslohn von insgesamt 8 000 EUR. Darauf ist an LSt 2 156,16 EUR einzubehalten. Die LSt als BMG ist höher als 1 413 EUR. Es ist deshalb als SolZ 5,5 % von 2 156,16 EUR = 118,58 EUR, maximal jedoch (2 156,16 EUR – 1 413,00 EUR) x 11,9 % = 88,43 EUR neben der LSt und ggf der KiLSt vom Arbeitslohn einzubehalten.
Rz. 14/1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Für > Sonstige Bezüge war ein SolZ bis zum 31.12.2020 stets in Höhe von 5,5 % der BMG zu zahlen. Seit dem 01.01.2021 ist von sonstigen Bezüge ein SolZ nur zu zahlen, wenn die > Jahreslohnsteuer iSv § 39b Abs 3 Satz 5 EStG unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind (> Rz 13) die Freigrenze von 33 912 EUR in der Steuerklasse III bzw 16 956 EUR in den anderen > Steuerklassen (> Rz 8) übersteigt. Eine Minderungszone (> Rz 14) ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Rz. 15
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Für die Steuerpauschalierung beträgt der SolZ stets 5,5 % der BMG. Das gilt auch, wenn die LSt mit einem Pauschsteuersatz – besonders nach § 40a Abs 2 EStG – erhoben wird (BFH 197, 559 = BStBl 2002 II, 440). Zur Höhe des Pauschsteuersatzes bei der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern – je nac...