Rz. 87
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bis einschließlich VZ 2004 waren Vorsorgeaufwendungen mit einem einheitlichen Höchstbetrag – bestehend aus einem Grundhöchstbetrag, einem Vorwegabzug, einem zusätzlichen Höchstbetrag für freiwillige Pflegeversicherungen und einem hälftigen Höchstbetrag – abziehbar (§ 10 Abs 3 EStG 2004). Der seither mehrfach (2005 und 2010) neu geregelte Abzug von Vorsorgeaufwendungen (> Rz 26 ff) kann bei bestimmten Personengruppen zu Schlechterstellungen gegenüber der früheren Rechtslage führen. Um dies zu vermeiden, vergleicht das FA bis einschließlich VZ 2019 von Amts wegen beim SA-Abzug die aktuelle mit der bis 2004 geltenden Rechtslage und legt die für den Stpfl vorteilhaftere Regelung der Ermittlung der höchstens abziehbaren SA zugrunde (§ 10 Abs 4a EStG). Die Übergangsregelung ist verfassungsgemäß (BFH/NV 2010, 412; 421; ergänzend > Rz 26).
Rz. 88
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einbezogen in die Überprüfung werden aber nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem seit VZ 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Das schließt Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung aus (> Rz 44). Zu den nicht einzubeziehenden Aufwendungen gehört außerdem der nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 6 EStG hinzuzurechnende Betrag (steuerfreier ArbG-Anteil zur GRV und ein diesem gleichgestellter steuerfreier ArbG-Beitragszuschuss; > Rz 63 ff, ergänzend > Rz 46; BMF vom 24.05.2017, Rz 207, BStBl 2017 I, 820).
Rz. 88/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
In die Günstigerprüfung werden zunächst nur die Vorsorgeaufwendungen ohne die Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (Basisrente-Alter > Rz 32; Basisrente-Erwerbsminderung > Rz 35/1) einbezogen. Diese Beiträge werden gesondert berücksichtigt. Hierfür erhöhen sich die nach der Günstigerprüfung zu berücksichtigenden Beträge um einen Erhöhungsbetrag (vgl § 10 Abs 4a Sätze 1 und 3 EStG; > Rz 108). Im Rahmen der Günstigerprüfung ist mindestens der Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn auch die Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG in die Günstigerprüfung nach § 10 Abs 4a Satz 1 EStG einbezogen werden, allerdings ohne Hinzurechnung des Erhöhungsbetrags nach § 10 Abs 4a Sätze 1 und 3 EStG. Als SA wird der jeweils höhere Betrag (Vorsorgeaufwendungen nach dem seit 2010 geltenden Recht, Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht zzgl Erhöhungsbetrag oder Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht einschließlich Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst b EStG) berücksichtigt.
Nach der für den VZ 2004 geltenden Rechtslage, die der Übergangsregelung zugrunde liegt, werden im Rahmen der Vergleichsrechnung (> Rz 107 ff) folgende Höchstbeträge berücksichtigt: