Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zum SA-Abzug sind grundsätzlich nur unbeschränkt Stpfl berechtigt (vgl § 50 Abs 1 Satz 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht). Wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des gesamten VZ besteht, werden die höchstens abziehbaren SA grundsätzlich nicht zeitanteilig gekürzt; denn die SA-Höchstbeträge und der SA-Pauschbetrag sind Jahresbeträge (BFH/NV 1998, 1349 = HFR 1998, 903). Unterhaltsleistungen iSv § 10 Abs 1a Nr 1 EStG werden als SA grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn auch der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist (> Unterhaltsleistungen Rz 3, 30 ff) oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat ansässig ist (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 32/1).
Rz. 5/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit > Inländische Einkünfte Rz 2 ff (§ 49 Abs 1 Nr 4 EStG) wird der SA-Pauschbetrag (§ 10c EStG) berücksichtigt, und zwar ggf zeitanteilig (vgl § 50 Abs 1 Sätze 4 und 5 EStG). Beiträge zur GRV und zur Basis-KV/GPflV werden in Deutschland berücksichtigt, soweit sie auf die Zeit entfallen, in der im > Inland Lohneinkünfte erzielt werden. Die > Vorsorgepauschale wird über die Steuerklasse I beim LSt-Abzug zeitanteilig berücksichtigt. Weitere SA werden grundsätzlich nicht abgezogen; eine Ausnahme gilt lediglich für Versorgungsleistungen iZm Vermögensübergaben (vgl § 10 Abs 1a Nr 2 EStG > Dauernde Lasten) und > Spenden. Ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 185. Zu Beiträgen an ausländische Versicherungsträger > Rz 51, 52. Zur Aufteilung des an ausländische SozVers entrichteten Gesamtbeitrags auf die GRV, die GKV/GPflV sowie zur AV hat die FinVerw Prozentsätze festgelegt (BMF vom 15.10.2019, BStBl 2019 I, 985).
Rz. 5/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Soweit Vorsorgeaufwendungen vom SA-Abzug im Tätigkeitsstaat gänzlich oder durch Höchstbeträge vom Abzug ausgeschlossen werden, werden ArbN aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat nicht in unzulässiger Weise europarechtlich diskriminiert, selbst wenn der ArbN im Wohnsitzstaat seine späteren Renteneinkünfte voll versteuern muss und es dadurch zu einer zeitlich versetzten doppelten Besteuerung kommt (BFH 225, 421 = BStBl 2009 II, 1000; EFG 2009, 1911). Nach EuGH vom 19.11.2009 – C 314/08 "Filipiak" (BFH/NV 2010, 136 = IStR 2009, 892) kann das nationale Recht des Wohnsitzstaats nicht den Abzug solcher SA-Beiträge versagen, die der ArbN in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet hat, auch soweit sie dort nicht abgezogen werden (ein Gericht in > Polen wurde zum Abzug verpflichtet). Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist idR ausgeschlossen, wenn sie iZm steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs 2 Satz 1 EStG). Nach EuGH vom 22.06.2017 – C 20/16 "Bechtel" (BStBl 2017 II, 1271) verstößt diese Regelung jedoch gegen EU-Recht, wenn der ArbN innerhalb der EU/EWR tätig wird. § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG lässt deshalb den Abzug von Vorsorgeaufwendungen zeitlich uneingeschränkt (vgl Anwendungsvorschrift in § 52 Abs 18 Satz 4 EStG) ausdrücklich zu, wenn der Tätigkeitsstaat keinen Abzug gestattet. Vgl ausführlich > Rz 48.
Rz. 5/3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die begünstigten Personen können ihre Aufwendungen nicht nur von inländischen, sondern auch von ausländischen Konten oder auf ausländische Konten oder in ausländischer Währung erbringen, zB für > Bildungsaufwendungen, die im > Ausland Rz 1 entstehen; ebenso für Beiträge zu einem im Ausland ansässigen Träger der Altersversorgung (> Rz 51, 52).