Rz. 6
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
SA kann grundsätzlich nur abziehen, wer mit Aufwendungen selbst belastet ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem (vgl § 11 Abs 2 EStG; > Rz 14) und nicht für den die SA geleistet werden. Eine Ausnahme stellen Vorauszahlungen zu einer KV dar, soweit sie für zukünftige VZ geleistet werden und in der Summe das Dreifache des aktuellen Jahresbeitrags überschreiten. Derartige (schädliche) Vorauszahlungen können nur in dem VZ geltend gemacht werden, für den sie geleistet werden (vgl § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 5 EStG).
Rz. 6/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nur ‚Aufwendungen’ führen zu SA (vgl § 10 Abs 1 EStG). Das sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, die das Einkommen des Stpfl belasten und seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, idR Ausgaben in Geld. Aufwendungen sind aber auch Sachleistungen; diese sind mit dem "gemeinen Wert" zu bewerten (§ 9 BewG); für Nutzungen und Leistungen ist der ortsübliche Preis anzusetzen (BFH 192, 75 = BStBl 2002 II, 130; > Unterhaltsleistungen Rz 25).
a) Leistung aufgrund eigener Verpflichtung
Rz. 6/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
An einer wirtschaftlichen Belastung durch ‚Aufwendungen’ fehlt es, wenn schon bei der Zahlung offensichtlich ist, dass der Stpfl die Leistung gar nicht schuldet, weil er zB nicht Mitglied einer Kirche ist (BFH 181, 144 = BStBl 1996 II, 646; > Kirchensteuer Rz 75/2) oder die Leistung aus anderen Gründen zurückgefordert werden kann (BFH 114, 346 = BStBl 1975 II, 310; BFH 145, 507 = BStBl 1986 II, 284) oder von einem Dritten steuerfrei ersetzt wird. Allerdings darf der SA-Abzug nur versagt werden, wenn feststeht, dass es die geltend gemachten Aufwendungen sind, die ersetzt werden (BFH 126, 552 = BStBl 1979 II, 212 für die Anrechnung von steuerfreien BAföG-Leistungen; > Bildungsaufwendungen Rz 61). Als SA kommen grundsätzlich auch im Ausland entstehende Aufwendungen in Betracht (> Rz 5/2).
Rz. 7
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Stpfl muss die Aufwendungen aufgrund einer eigenen, ihn selbst betreffenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung leisten; Versicherungsprämien muss er als VN schulden (BFH 112, 369 = BStBl 1974 II, 545; BFH 112, 371 = BStBl 1974 II, 546). Es ist aber unerheblich, ob der Stpfl die SA aus eigenen oder fremden Mitteln leistet (RStBl 1937, 426; BFH vom 13.04.1962 – VI 144/61, HFR 1962, 336).
Rz. 7/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Leistungen für Dritte: Aufwendungen können auch dann SA des Verpflichteten sein, wenn sie auf Verträge zugunsten Dritter geleistet werden. Wem die Versicherungssumme oder eine andere Leistung später zufließt, ist unerheblich (BFH 57, 91 = BStBl 1953 III, 36). Beispiel: Die Mutter hat eine Lebensversicherung als VN abgeschlossen; bezugsberechtigt ist die Tochter.
Rz. 7/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Leistungen durch Dritte: Ist aber ein anderer als der Stpfl VN und damit zur Beitragsleistung verpflichtet, und leistet nicht er selbst, sondern ein anderer (Dritter) die Beiträge, sind sie für diesen keine SA. Ggf kann niemand den SA-Abzug beanspruchen. So ist es zB, wenn der Sohn für den ihm gehörenden PKW die Beiträge zur Haftpflichtversicherung zahlt, der PKW aber auf den Vater zugelassen ist und dieser nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist (BFH 157, 505 = BStBl 1989 II, 862; BFH 177, 375 = BStBl 1995 II, 637). Der BFH hat in diesen Fällen auch keinen ‚abgekürzten Zahlungsweg’ anerkannt (BFH 157, 101 = BStBl 1989 II, 683).
b) Besonderheiten bei Kindern
Rz. 8
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Diese grundsätzliche Beschränkung des SA-Abzugs auf eigene Aufwendungen (> Rz 7/2) gilt an sich auch im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind. So ist es zB, wenn der Stpfl finanziell mit Aufwendungen belastet ist, obwohl sein Kind selbst als VN zur Beitragsleistung verpflichtet ist (BFH 112, 369 = BStBl 1974 II, 545 bei Pflichtbeiträgen des Sohnes zur studentischen KV; BFH 112, 371 = BStBl 1974 II, 546 bei Aufwendungen eines Stpfl für die freiwillige GRV seiner Tochter); ebenso, wenn das Kind aus der Mitversicherung in der GKV seiner Eltern ausscheidet und eine eigene KV begründet. Dieses ungute Ergebnis hat der Gesetzgeber seit dem VZ 2010 in einem wesentlichen Punkt beseitigt: Beiträge zur KV/PflV können auch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf > Kindergeld besteht (> Kinderfreibeträge Rz 30 ff), wirtschaftlich getragen hat (§ 10 Abs 1 Nr 3 Satz 2 EStG). Ein SA-Abzug bei den Eltern des Kindes kommt grundsätzlich auch für die vom AG von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Beiträge zur KV/PflV in Betracht. Voraussetzung ist nach Ansicht des BFH jedoch eine Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes im Wege des Barunterhalts (BFH 262, 10 = BStBl 2019 II, 191). Abweichend hiervon lässt die FinVerw auch dann einen SA-Abzug bei den Eltern zu, wenn die Beiträge des Kindes zur eigenen KV/PflV in Form von Sachunterhaltsleistungen (zB unentgeltliche Kost und Logis) getragen werden (vgl BMF vom 03.04.2019, BStBl 2019 I,...