a) Grundsätze
Rz. 82
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Sonstige Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 und Nr 3a EStG (> Rz 36–44) werden seit dem VZ 2010 bis zu einem Höchstbetrag von 2 800 EUR jährlich abgezogen (§ 10 Abs 4 Satz 1 EStG). Bei Stpfl, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren KV Leistungen iSv § 3 Nr 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1 900 EUR jährlich (§ 10 Abs 4 Satz 2 EStG). Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nur in einem Teil des Kalenderjahres vorliegen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob aufgrund eines Anspruchs tatsächlich Leistungen erbracht werden, sowie die konkrete Höhe des Anspruchs. Es kommt nur darauf an, dass ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein eigener Anspruch besteht. Ein vom ArbG im Rahmen einer > Geringfügige Beschäftigung erbrachter pauschaler Beitrag zur GKV führt nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags (BMF vom 24.05.2017, Rz 126, BStBl 2017 I, 820). Die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH 251, 18 = BStBl II 2015, 1043; VerfB gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 21.09.2017 – 2 BvR 2445/15).
Rz. 83
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Höchstbetrag von 1 900 EUR gilt zB für
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Rentner, die von einem Träger der GRV nach § 3 Nr 14 EStG steuerfreie Zuschüsse zu den Beiträgen zur KV erhalten, |
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sozialversicherungspflichtige ArbN, für die der ArbG nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie Beiträge zur KV leistet, |
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Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem ArbG nach § 3 Nr 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten, |
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Beamte, die in der GKV freiwillig versichert sind und deshalb keine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten – trotz eines grundsätzlichen Anspruchs – erhalten, |
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Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen, |
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in der GKV ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige |
(vgl insgesamt BMF vom 24.05.2017, Rz 127, BStBl 2017 I, 820).
Rz. 84
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Beitragsanteil zur GKV und zur PflV ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den von der Künstlersozialkasse getragenen nach § 3 Nr 57 EStG steuerfreien Beitragsanteil.
b) Mindestansatz
Rz. 85
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Übersteigen die vom Stpfl geleisteten Beiträge für die Basis-KV und die gesetzliche PflV (> Rz 36 ff) den Höchstbetrag von 2 800 EUR/1 900 EUR, sind diese Beiträge für die Basisabsicherung als SA anzusetzen. Sie werden nicht auf den Höchstbetrag (> Rz 82) reduziert (keine Deckelung). Ein zusätzlicher Abzug von weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG, > Rz 43 f) ist daneben aber nicht möglich (§ 10 Abs 4 Satz 4 EStG).
Als Folge dessen sind ua die Beiträge zur GAV und zu Haftpflichtversicherungen in vollem Umfang vom SA-Abzug ausgeschlossen. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH 251, 18 = BStBl 2015 II, 1043; > Rz 82 aE).
Beispiel 1:
Der kinderlose ledige ArbN A wohnt in München und arbeitet in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Erdingen. A hat im Jahr 2020 einen Bruttoarbeitslohn von 20 000 EUR erzielt. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 400 EUR jährlich für Unfall- und Haftpflichtversicherungen auf.
GKV-Beiträge |
7,3 % von 20 000 EUR |
1 460 EUR |
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GPflV-Beiträge |
1,775 % von 20 000 EUR |
355 EUR |
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Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht) |
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400 EUR |
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Summe |
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2 215 EUR |
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Höchstbetrag |
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1 900 EUR |
Mindestansatz: |
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Basis-KV (ohne Krankengeld) |
96 % von 1 460 EUR |
1 402 EUR |
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PflV |
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355 EUR |
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Summe |
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1 757 EUR |
Anzusetzen ist damit der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen iHv 1 900 EUR (> Rz 82).
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, der A hat aber einen Arbeitslohn von 40 000 EUR erzielt.
GKV-Beiträge |
7,3 % von 40 000 EUR |
2 920 EUR |
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GPflV-Beiträge |
1,775 % von 40 000 EUR |
710 EUR |
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Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht) |
400 EUR |
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Summe |
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4 030 EUR |
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Höchstbetrag |
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1 900 EUR |
Mindestansatz: |
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Basis-KV (ohne Krankengeld) |
96 % von 2 920 EUR |
2 804 EUR |
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PflV |
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710 EUR |
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Summe |
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3 514 EUR |
Anzusetzen sind somit die tatsächlichen Aufwendungen für die Basis-KV und die gesetzliche PflV in Höhe von 3 514 EUR; ein gesonderter Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG) kommt nicht mehr in Betracht (§ 10 Abs 4 Satz 4 EStG).
c) Ehegatten/Lebenspartner
Rz. 86
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) wird zunächst für jeden Ehegatten/Lebenspartner nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag bestimmt. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag (§ 10 Abs 4 Satz 3 EStG).
Übersteigen die von den Ehegatten/Lebenspartner...