a) Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG)
Rz. 36
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Begünstigt sind Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung (> Rz 26/1; BFH 260, 148 = BStBl 2018 II, 230, VerfB gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 08.05.2019 – 2 BvR 1733/18). Sie deckt ein Risiko, das dem Versorgungsniveau der Sozialhilfe iSd SGB XII entspricht (§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG; BMF vom 24.05.2017, Rz 83 ff, BStBl 2017 I, 820).
Rz. 37
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Beiträge zur GKV sowie die Beiträge zur landwirtschaftlichen KV gehören grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basis-KV. Hierzu zählt auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag iSv § 242 SGB V. Seit dem 01.01.2015 wird der Zusatzbeitrag von der Krankenkasse – anstelle eines bisher einkommensunabhängigen Beitrags – als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen (einkommensabhängig) erhoben. Dieser ist kein vom Hauptbeitrag unabhängig erhobener Geldbetrag mehr, sondern originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Werden über die GKV auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, so sind die darauf entfallenden Beitragsanteile vom SA-Abzug ausgeschlossen. Hierzu gehören Beiträge für Wahl- und Zusatztarife, die zB Leistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer abdecken. Entsprechendes gilt für den Beitragsanteil, der der Finanzierung des Krankengeldes dient. Dieser Anteil wird mit einem pauschalen Abschlag in Höhe von 4 % bemessen und vom FA von Amts wegen von den für den SA-Abzug zu berücksichtigenden Beiträgen abgezogen. Der seit dem 01.01.2015 erhobene Zusatzbeitrag iSd § 242 SGB V ist in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des 4 % Abschlags einzubeziehen. Vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag iSd § 242 SGB V in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung war hingegen kein Abschlag vorzunehmen. Die Kürzung unterbleibt, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Krankengeldzahlung besteht (zB bei gesetzlich versicherten Rentenbeziehern). Zur Kürzung der Beiträge bei einzelnen Personengruppen vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 105–109, BStBl 2017 I, 820. Nicht als SA abziehbar ist auch der vom ArbG zu tragende Beitragsanteil zur GKV, der für den ArbN steuerfrei ist (> Rz 46).
Rz. 38
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zu den begünstigten Beiträgen zur PKV gehören die Beitragsanteile zur Basisabsicherung. Das sind solche, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Nicht zur Basisabsicherung gehören Beitragsanteile, die der Finanzierung des Krankengelds (dafür werden 4 % des Beitrags angesetzt) oder von Wahlleistungen (zB Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), des Krankenhaustagegeldes oder des Krankentagegeldes entfallen. Der steuerfreie ArbG-Zuschuss mindert in voller Höhe die begünstigten Beitragsanteile; dies gilt auch dann, wenn Wahlleistungen abgesichert werden (> Rz 46).
Die Basisabsicherung ist kein spezieller Tarif, sondern meint die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der GKV (mit Ausnahme des Krankengeldes), die in jedem Tarif der PKV – ua auch in dem seit 2009 zwangsweise angebotenen sog Basistarif – enthalten sein kann.
Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom VN geleistete Beitrag durch die Krankenversicherung aufgeteilt werden. Die Einzelheiten dieser Aufteilung regelt die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO; BGBl 2009 I, 2730, geändert durch Art 2 Abs 9 des Gesetzes vom 01.04.2015, BGBl 2015 I, 434; > Anh 1 nach § 10 EStG). Die abziehbaren Beiträge werden den Versicherten durch das Versicherungsunternehmen mitgeteilt.
Zu weiteren Einzelheiten bei der PKV vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 110–116, BStBl 2017 I, 820.
Rz. 39
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Keine Beiträge im Sinne des § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 1 Buchst a EStG sind Beiträge zu einer Auslands-KV (Reisekrankenversicherung), die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der GKV oder PKV ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird.
Rz. 40
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Beiträge zur gesetzlichen PflV, dh zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, sind als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG). Die Beiträge sind nach Abzug des steuerfreien ArbG-Zuschusses (> Rz 46) ohne weitere Kürzung anzusetzen.
Rz. 41
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Elektronische Datenübermittlung: Die Beiträge zur KV und PflV werden seit dem VZ 2010 von der Versicherung nach vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die FinVerw übermittelt. Das Versicherungsunternehmen, der Träger der GKV und GPflV, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung iSd § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a Satz 2 EStG sind nach Maßgabe des § 93c AO verpflichtet, die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die > Zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln (§ 10 Abs 2b ES...