Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Über das bereits durch den > Grundfreibetrag steuerfrei gestellte > Existenzminimum hinaus belasten den Stpfl private Aufwendungen (> Rz 6), die keine Erwerbsaufwendungen sind – also weder als > Betriebsausgaben noch als > Werbungskosten angesetzt werden können – und die zudem auch nicht als > Außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Sie werden im Rahmen von § 10ff EStG zusätzlich aus sozial-, wirtschafts-, bildungspolitischen oder anderen Gründen vom Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE; zu diesem > Einkünfte Rz 3, > Einkommen Rz 1) abgezogen (§§ 2 Abs 4, 12 EStG); soweit die SA höher sind als der GdE, bleiben sie unberücksichtigt.
Zu den SA gehören Aufwendungen für Kinderbetreuung (> Rz 22), die eigene Berufsausbildung (> Rz 23), das Schulgeld (> Rz 24), der an den geschiedenen > Ehegatten oder > Lebenspartner geleistete Unterhalt (> Rz 21), lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen (> Rz 18), die Kirchensteuer (> Rz 19) und vor allem die der Lebensvorsorge dienenden Vorsorgeaufwendungen (> Rz 25 ff). Die SA sind in § 10 Abs 1 Nr 1 bis Nr 9 und Abs 1a Nr 1 bis Nr 4 EStG abschließend aufgezählt.
Rz. 1/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Daneben werden ‚als’ SA Aufwendungen für eine zusätzliche Riester-Rente (vgl § 10a EStG; > Private Altersvorsorge) oder für > Spenden (vgl § 10b EStG) und ‚wie’ SA der Abzugsbetrag zur Förderung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmale (§ 10f EStG; > Rz 113) und schutzwürdiger Kulturgüter (§ 10g EStG; > Rz 115) berücksichtigt. Wegen weiterer ausgelaufener Vergünstigungen > Rz 123 ff. Die Gesetzesformulierungen "als" und "wie" SA machen deutlich, dass die Steuerermäßigungen nach §§ 10a, 10b, 10f usw EStG keine originären SA sind, sondern Abzüge, für die lediglich rechtstechnisch bestimmt wird, wo und wie die Aufwendungen abgezogen werden (sonderausgabenähnliche Abzüge). Materiell-rechtlich haben diese Unterscheidungen keine Bedeutung.
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die abschließende Aufzählung von SA in § 10 EStG (> Rz 1 aE) lässt grundsätzlich keine Ausdehnung im Auslegungswege zu (BFH 197, 194 = BStBl 2002 II, 413). Weil ein allgemein formulierter SA-Begriff fehlt (anders als in § 9 Abs 1 EStG für die > Werbungskosten Rz 9 ff – vgl BFH 113, 440 = BStBl 1975 II, 79), lässt sich der Grundsatz, dass Prozesskosten zur Verringerung von WK ebenfalls WK sind, auf SA nicht übertragen. Gleichwohl zählen auch die selbst getragenen Anwalts- und > Prozesskosten für die Zulassung zum Studium in einem Numerus-clausus-Fach zu den Ausbildungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (EFG 1979, 177; H/H/R/Kulosa, § 10 EStG Anm 165). Nicht abziehbar sind indes in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer als SA abziehbaren Versorgungsrente gezahlte > Schuldzinsen (BFH 197, 194 = BStBl 2002 II, 413).
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Verhältnis zu anderen Vorschriften: Aufwendungen sind keine SA, wenn sie zu den WK/BA gehören oder wie ebensolche behandelt werden (§ 10 Abs 1 EStG; > Rz 13). Vorsorgeaufwendungen bleiben auch dann SA, soweit sie wegen der Höchstbeträge nicht abgezogen werden; damit kommen sie für den Abzug als > Außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht (BFH 91, 532 = BStBl 1968 II, 406; BFH 166, 272 = BStBl 1992 II, 293); sie sind aber auch keine WK/BA, soweit sie dem Erwerb von Ansprüchen auf > Renteneinkünfte dienen (> Rz 26/2). Soweit der Abzug als SA nicht ausdrücklich gesetzlich zulässig ist, sind Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 EStG – das sind nur solche "für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" – vom Abzug ausgeschlossen (GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672). Zugleich wurde das bis dahin in § 12 Nr 1 EStG hineingelesene Aufteilungsverbot aufgegeben (vgl hierzu auch BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614). Einzelheiten > Lebensführung Rz 4 ff. Deshalb können Aufwendungen, in denen sowohl WK/BA als auch SA enthalten sind, aufgeteilt und entsprechend den für sie geltenden Regelungen abgezogen werden (so bereits BFH 160, 562 = BStBl 1990 II, 901); zu einem Beispiel > Unfallversicherung Rz 2.
Altersvorsorgebeiträge (§ 10a EStG; > Rz 110) werden nur insoweit gefördert, als die Steuerermäßigung gegenüber der Förderung mit Altersvorsorgezulage für den Stpfl vorteilhafter ist (> Private Altersvorsorge Rz 73 ff).
Für Beiträge und Spenden an politische Parteien, die als "Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke" SA sind (§ 10b EStG; > Rz 111), gilt die Besonderheit, dass sie nur insoweit abziehbar sind, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wird (> Spenden Rz 71).
§ 10c EStG regelt den SA-Pauschbetrag (> Rz 120 ff), der angesetzt wird, wenn der Stpfl neben den Vorsorgeaufwendungen (> Rz 25 ff) keine weiteren SA geltend macht oder wenn die tatsächlichen SA niedriger als der Pauschbetrag sind.
Rz. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2–3a EStG (> Rz 25 ff) werden beim ArbN für Zwecke des LSt-Abzugs mit einer > Vorsorgepauschale berücksichtigt. ...