Rz. 63
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei ArbN, die nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Leistungen zur GRV erhalten haben, ist der sich in den einzelnen Jahren ergebende Abzugsbetrag um diese Beträge zu kürzen (§ 10 Abs 3 Satz 5 EStG). Haben beide > Ehegatten / > Lebenspartner steuerfreie ArbG-Leistungen erhalten, ist der Abzugsbetrag um beide Beträge zu kürzen.
Rz. 64
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
ArbG-Leistungen iSv § 3 Nr 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des ArbG, zu denen er nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist (> Sozialversicherung), idR der ArbG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (> R 3.62 Abs 1 LStR).
Beispiel 2:
Der ledige Stpfl A ist ArbN. Er hat im VZ 2020 für seine Basisversorgung als ArbN-Anteil zur GRV 7 440 EUR und außerdem Beiträge von 2 400 EUR für eine zusätzlich abgeschlossene Rürup- bzw Basisrente (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG; > Rz 32), insgesamt also 9 840 EUR, ausgegeben. Zusätzlich wird ein steuerfreier ArbG-Anteil iHv 7 440 EUR gezahlt.
Es können folgende Vorsorgeaufwendungen als SA abgezogen werden (§ 10 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 3 EStG):
ArbN-Beitrag GRV |
7 440 EUR |
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ArbG-Beitrag GRV |
7 440 EUR |
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Basisversicherung |
2 400 EUR |
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insgesamt |
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17 280 EUR |
Höchstbetrag |
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25 046 EUR |
Abzug für den VZ 2020 |
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90 % des insgesamt geleisteten Betrags von 17 280 EUR = |
15 552 EUR |
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abzüglich steuerfreier ArbG-Anteil |
7 440 EUR |
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verbleibender Betrag |
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8 112 EUR |
Zusammen mit dem steuerfreien ArbG-Beitrag werden damit Vorsorgeaufwendungen iHv 15 552 EUR von der Besteuerung freigestellt. Dies entspricht 90 % der insgesamt für A geleisteten Beiträge (> Rz 61/1).
Rz. 65
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für die Kürzung reicht es nicht aus, wenn als Leistungen iSv § 3 Nr 62 EStG vom ArbG lediglich Beiträge zur AV entrichtet werden und der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (vgl BFH 203, 33 = BStBl 2004 II, 6). Gekürzt wird aber auch, wenn ein ArbG aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger entrichtet, die den inländischen Trägern vergleichbar sind (vgl BFH 200, 548 = BStBl 2003 II, 288; > Rz 52), zB wenn ein ArbG-Anteil zur RV an die Pensionskasse in > Luxemburg gezahlt wird (BFH/NV 1992, 382).
Rz. 66
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Beiträge für Minijobber (> Geringfügige Beschäftigung) vermindern den abziehbaren Betrag nur, wenn der Stpfl die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 7 EStG) beantragt hat (BMF vom 24.05.2017, Rz 79, BStBl 2017 I, 820; ergänzend > Rz 28).
Rz. 67
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Den vom ArbG aufgrund gesetzlicher Verpflichtung steuerfrei (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG) erbrachten Leistungen (> Rz 63) sind Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für eine Lebensversicherung, für die freiwillige Versicherung in der GRV oder für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe gleichzustellen, wenn der ArbN von der Versicherungspflicht in der GRV befreit worden ist (vgl § 3 Nr 62 Satz 2 EStG; > R 3.62 Abs 3 LStR; > Befreiende Lebensversicherung, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 29, 53).
Rz. 68
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Empfänger von Altersruhegeld (Rentner) oder Ruhegehalt (Beamtenpensionäre), die weiterhin beschäftigt werden, sind in der GRV versicherungsfrei (§ 5 Abs 4 Nr 1 und 2 SGB VI). Dem steht nicht entgegen, dass der ArbG gemäß § 172 SGB VI beitragspflichtig ist. Da diese ArbG-Beiträge nicht iSv § 3 Nr 62 EStG für die Zukunftssicherung des ArbN aufgewandt werden, führen sie nicht zu einer Kürzung des Abzugsbetrags (BYLSt vom 10.11.2008 – S 2221.1.1 – 6/4 St32/St33, DStR 2008, 2420). Anders ist es aber bei Empfängern einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, einer Teil- oder Hinterbliebenenrente, die als ArbN beschäftigt sind: Sie sind in der GRV beitragspflichtig. Der Abzugsbetrag wird bei ihnen gekürzt, weil der ArbG einen Beitragsteil für ihre Zukunftssicherung trägt.