Rz. 11

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreie oder nach § 40b EStG pauschal besteuerte Versicherungsbeiträge (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff) sind auch in den Fällen der > Gehaltsumwandlung keine SA des ArbN, weil er sie nicht als VN schuldet (vgl § 1 Abs 2 BetrAVG; außerdem > Rz 45). Gleiches gilt für die > Geringfügige Beschäftigung (450 EUR-Jobs), wenn die Abgaben auf das Arbeitsentgelt nach § 40a Abs 2 EStG erhoben oder die LSt nach § 40a Abs 2a EStG pauschaliert wird (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff).

 

Rz. 12

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ausnahme: Der ArbN kann den SA-Abzug nach § 10a EStG für Beiträge beantragen, obwohl nicht er selbst, sondern der ArbG formal VN ist (> Betriebliche Altersversorgung Rz 23); immerhin werden solche Beiträge aber aus dem versteuerten > Arbeitslohn aufgebracht. Ergänzend > Rz 28 aE und zudem > Rz 37.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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