Rz. 24

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Erhält der Stpfl für ein Kind einen Kinderfreibetrag oder > Kindergeld (vgl § 32 Abs 1 bis 6 EStG und > Kinderfreibeträge Rz 30–49), so kann er einen Teil des Entgelts, das er für den Schulbesuch eines Kindes entrichtet, als SA abziehen (§ 10 Abs 1 Nr 9 EStG). Seit dem VZ 2008 ist der Abzug je Kind und Kalenderjahr auf 30 % des Schulgelds, höchstens 5 000 EUR (30 % von 16 667 EUR) begrenzt. Nicht begünstigt ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Schulgeld.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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