Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 364
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG können 30 % des Schulgeldes, das der StPfl für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld (§§ 62ff EStG) hat, für dessen Besuch einer Schule entrichtet, als SA abgezogen werden.
Rn. 365
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 10 Abs 1 Nr 9 S 1 EStG erfasst nur die Entgelte, die für den Besuch der Schule gezahlt werden. Schulgeld iSd § 10 Abs 1 Nr 9 S 1 EStG ist der von den Eltern eingeforderte Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs, soweit sie auch in einer staatlichen Schule Kosten des jeweiligen Schulbetriebs darstellen, die von der öffentlichen Hand getragen werden (BFH BStBl II 2005, 518). Schulgeldzahlungen können auch über einen Förderverein geleistet werden, wenn der Förderverein die Zahlungen satzungsgemäß zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet (OFD Koblenz DStR 2004, 180).
Leistungen der Eltern, die über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken, können uU als Spenden abziehbar sein, soweit sie nicht Entgelt für gesonderte Leistungen der Schule sind (BFH BStBl II 2005, 518; Krüger in Schmidt, § 10b EStG Rz 17). Nicht abziehbar sind daher zB Aufwendungen für Schulbücher, kostenpflichtige Kurse und Klavierunterricht (BFH BStBl II 2005, 518). § 10 Abs 1 Nr 9 EStG setzt nicht voraus, dass die Eltern selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrages sind. Aus dem Tatbestand des § 10 Abs 1 Nr 9 EStG ergibt sich bereits, dass diese SA im Gegensatz zu den anderen in § 10 Abs 1 EStG genannten SA ausnahmsweise nicht dem StPfl selbst zugutekommt, sondern seinem Kind. Im Übrigen kommen die Eltern mit der Übernahme von Schulgeld wie auch von Studiengebühren ihren Unterhaltsverpflichtungen nach. Diese rechtliche Verpflichtung reicht aus, um den SA-Abzug nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG in Anspruch nehmen zu können (BFH BStBl II 2012, 321).
Rn. 366
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ausdrücklich ausgenommen vom SA-Abzug gemäß § 10 Abs 1 Nr 9 S 1 EStG sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Entgelte für Beherbergung und Betreuung sind im Grundsatz bereits iRd Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs 2 EStG und als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG begünstigt (vgl BT-Drucks 11/7833, 8). Sind in einem Gesamtentgelt für den Besuch einer Schule auch Entgeltanteile für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes enthalten, müssen diese ggf im Schätzungsweg herausgerechnet werden, um die Höhe der nach § 10 Abs 1 Nr 9 S 1 EStG zu berücksichtigenden Schulgeldzahlungen zu ermitteln (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 432).