Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Sondervergütungen sind – nicht nur für Führungskräfte – eine kostengünstige Ergänzung der üblichen, in bar ausgezahlten Bezüge (Lohn, Gehalt). Sie führen oft zu höheren Nettobezügen als eine wertgleiche Anhebung der üblichen Bezüge, weil sich mit ihnen eine steuergünstige Bewertung (> Rz 2), die einer teilweisen Steuerbefreiung gleichkommt, oder besondere Steuerbefreiungen oder Regelungen zur > Pauschalierung der Lohnsteuer (> Rz 4) ausschöpfen lassen, für die in bestimmten Fällen keine oder (nur) geringere Beiträge zur > Sozialversicherung anfallen (> Rz 3 f).
Rz. 2
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Für eine günstige Bewertung, die wie eine teilweise Abgabenbefreiung wirkt, kommen in Betracht:
Rz. 3
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Ausdrücklich steuerfrei und deshalb auch beitragsfrei in der > Sozialversicherung (vgl die SvEV > Anh 15) sind:
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bestimmte > Beihilfen (vgl das genannte Stichwort sowie insbesondere § 3 Nr 11 und 11a EStG); |
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Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im ÖPNV oder die Einräumung einer entsprechenden unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsmittel (vgl § 3 Nr 15 EStG, dazu BMF vom 08.08.2019, BStBl 2019 I, 875, > Job-Ticket; ergänzend > Rz 4 aE); |
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die kostenlose Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder durch den ArbG. Das gilt sowohl für die Betreuung im Betriebskindergarten als auch in vergleichbaren Einrichtungen (vgl § 3 Nr 33 EStG; > Kindergarten); |
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für die > Betriebliche Gesundheitsförderung seiner ArbN (vgl § 3 Nr 34 EStG) kann der ArbG auch bei ansonsten etwaig gegebener Stpfl bis zu 600 EUR im Kalenderjahr aufwenden, ohne einen geldwerten Vorteil zu versteuern; |
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Leistungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das den ArbN hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie – auch wenn sie im privaten Haushalt des ArbN stattfindet – zur kurzfristigen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, soweit die Leistungen 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl § 3 Nr 34a EStG; ergänzend > Familienservice); |
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der Aufbau einer Beteiligung von ArbN am (eigenen) Unternehmen mit einem jährlichen Freibetrag von 360 EUR (vgl § 3 Nr 39 EStG; > Mitarbeiterkapitalbeteiligung; ergänzend > Vermögensbeteiligungen); |
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die kostenlose Ausstattung mit Datenverarbeitungsgeräten wie einem > Computer, Laptop bzw Notebook, Smartphone, Tablet etc nebst Zugehör sowie mit System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, mit Internetzugang zum privaten Gebrauch einschließlich Übernahme der damit verbundenen Tarifkosten, wenn das Gerät im Eigentum des ArbG bleibt (vgl § 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten Rz 5 ff); |
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Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr 46 EStG); |
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in bestimmten Fällen bleiben Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei, die der ArbG im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung erbringt. |
Zu beachten ist, dass für mehrere der genannten Leistungen das Zusätzlichkeitserfordernis (> Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers) gilt; vgl im Einzelnen die jeweiligen Normen selbst und die Stichworte dazu.
Rz. 4
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