Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Sondervergütungen sind – nicht nur für Führungskräfte – eine kostengünstige Ergänzung der üblichen, in bar ausgezahlten Bezüge (Lohn, Gehalt). Sie führen oft zu höheren Nettobezügen als eine wertgleiche Anhebung der üblichen Bezüge, weil sich mit ihnen eine steuergünstige Bewertung (> Rz 2), die einer teilweisen Steuerbefreiung gleichkommt, oder besondere Steuerbefreiungen oder Regelungen zur > Pauschalierung der Lohnsteuer (> Rz 4) ausschöpfen lassen, für die in bestimmten Fällen keine oder (nur) geringere Beiträge zur > Sozialversicherung anfallen (> Rz 3 f).

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für eine günstige Bewertung, die wie eine teilweise Abgabenbefreiung wirkt, kommen in Betracht:

ArbG-Darlehen; zur Besteuerung der Zinsverbilligung > Darlehen Rz 18 ff;
die private Nutzung eines Dienst- oder Firmenwagens (vgl § 8 Abs 2 Satz 2–5 EStG; im Einzelnen > Kraftfahrzeuggestellung);
die Ausgabe von Gutscheinen bzw Essenmarken für die Einnahme einer Mahlzeit in der eigenen Kantine oder einem Vertragsrestaurant (Restaurantschecks). Zahlt der ArbN einen Eigenbeitrag in Höhe des Sachbezugswerts (für 2020 sind das für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 EUR; > Anh 15 S 19), bleibt die Preisdifferenz zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Mahlzeit steuer- und beitragsfrei (> Mahlzeiten Rz 35 ff; vgl § 1 SvEV). Zu einer günstigen Besteuerung der nicht steuerfreien geldwerten Vorteile > Rz 4;
kostenloser oder verbilligter Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus dem eigenen Betrieb. Hierfür gibt es einen Freibetrag von 1 080 EUR im Kalenderjahr (vgl § 8 Abs 3 EStG; > Rabatte). Solche Leistungen sind insoweit auch beitragsfrei (vgl § 1 SvEV; > Anh 15). Das gilt nicht nur für Freiflüge des > Fliegendes Personal der Fluggesellschaften (> Rabatte Rz 13 Beispiel) oder > Jahreswagen;
zur Nutzung der monatlichen > Freigrenze von 44 EUR gewährte > Warengutscheine (vgl § 8 Abs 2 Satz 11 EStG; § 1 SvEV; > Sachbezüge Rz 50 ff). Zu beachten sind hierbei allerdings insbesondere auch die mit Wirkung zum 01.01.2020 neu geschaffenen § 8 Abs 1 Sätze 2 und 3 EStG sowie der in diesem Zuge durch Anfügung eines zweiten HS angepasste § 8 Abs 2 Satz 11 EStG.
 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ausdrücklich steuerfrei und deshalb auch beitragsfrei in der > Sozialversicherung (vgl die SvEVAnh 15) sind:

bestimmte > Beihilfen (vgl das genannte Stichwort sowie insbesondere § 3 Nr 11 und 11a EStG);
Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im ÖPNV oder die Einräumung einer entsprechenden unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsmittel (vgl § 3 Nr 15 EStG, dazu BMF vom 08.08.2019, BStBl 2019 I, 875, > Job-Ticket; ergänzend > Rz 4 aE);
die kostenlose Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder durch den ArbG. Das gilt sowohl für die Betreuung im Betriebskindergarten als auch in vergleichbaren Einrichtungen (vgl § 3 Nr 33 EStG; > Kindergarten);
für die > Betriebliche Gesundheitsförderung seiner ArbN (vgl § 3 Nr 34 EStG) kann der ArbG auch bei ansonsten etwaig gegebener Stpfl bis zu 600 EUR im Kalenderjahr aufwenden, ohne einen geldwerten Vorteil zu versteuern;
Leistungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das den ArbN hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie – auch wenn sie im privaten Haushalt des ArbN stattfindet – zur kurzfristigen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, soweit die Leistungen 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl § 3 Nr 34a EStG; ergänzend > Familienservice);
der Aufbau einer Beteiligung von ArbN am (eigenen) Unternehmen mit einem jährlichen Freibetrag von 360 EUR (vgl § 3 Nr 39 EStG; > Mitarbeiterkapitalbeteiligung; ergänzend > Vermögensbeteiligungen);
die kostenlose Ausstattung mit Datenverarbeitungsgeräten wie einem > Computer, Laptop bzw Notebook, Smartphone, Tablet etc nebst Zugehör sowie mit System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, mit Internetzugang zum privaten Gebrauch einschließlich Übernahme der damit verbundenen Tarifkosten, wenn das Gerät im Eigentum des ArbG bleibt (vgl § 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten Rz 5 ff);
Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr 46 EStG);
in bestimmten Fällen bleiben Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei, die der ArbG im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung erbringt.

Zu beachten ist, dass für mehrere der genannten Leistungen das Zusätzlichkeitserfordernis (> Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers) gilt; vgl im Einzelnen die jeweiligen Normen selbst und die Stichworte dazu.

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/202...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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