Rz. 1
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Die Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen Bezügen hat nur erhebungstechnische Bedeutung für das > Steuerabzugsverfahren. § 39b Abs 3 EStG, der ein besonderes Verfahren vorschreibt, bezweckt, schon den laufenden Steuerabzug möglichst an die Jahressteuer anzupassen, die sich bezogen auf den gesamten > Jahresarbeitslohn für den sonstigen Bezug ergeben wird. Der Jahresarbeitslohn ist aber bei der Besteuerung des sonstigen Bezugs im Laufe des Jahres noch nicht bekannt. § 39b Abs 3 EStG schafft nun die verfahrensrechtliche Grundlage dafür, dass der ArbG die LSt für das gesamte noch laufende Kalenderjahr insgesamt nicht zu niedrig ermittelt, sichert also den Steueranspruch des Staates; andererseits vermeidet er eine Überbesteuerung. Zur näheren Abgrenzung des Begriffs "sonstige Bezüge" > Rz 8 ff. Auch die > Sozialversicherung kennt für die Beitragsbemessung den mit ‚Sonstigen Bezügen’ nicht inhaltsgleichen Begriff ‚einmalige Einnahmen’ als Teil des beitragspflichtigen > Arbeitsentgelt (vgl § 14iVm § 23a Abs 1 SGB IV).
Rz. 2
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Zum Verständnis des besonderen Abzugsverfahrens: Die Vorschriften zur Berechnung der LSt bewirken, dass die für den jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum anteilige > Jahreslohnsteuer zutreffend erhoben wird, wenn regelmäßig > Arbeitslohn in gleichbleibender Höhe zufließt, zB bei einem von Januar bis Dezember gleichbleibenden Gehalt. Rechtstechnisch wird deshalb angenommen, dass der im laufenden Monat zufließende Arbeitslohn 1/12 des Jahresarbeitslohns ist, die auf das Jahr insgesamt anfallende LSt also das Zwölffache der LSt für den jeweiligen Monat beträgt. Der Einkommensteuertarif, auf dem die Berechnung der LSt aufbaut (> Lohnsteuertarif Rz 4 ff), verläuft aber nicht gleichmäßig (proportional), sondern steigt progressiv an. Diese zunehmende Steigerung der Steuerbelastung wird nicht zutreffend berücksichtigt, wenn man die LSt für die sonstigen Bezüge unter Einbeziehung anderer laufender Bezüge des Lohnzahlungszeitraums berechnen würde. Um einen überhöhten LSt-Abzug zu vermeiden, ist es vielmehr erforderlich, den sich bei Ansatz laufender Bezüge voraussichtlich ergebenden > Jahresarbeitslohn um den sonstigen Bezug zu erhöhen und die auf den sonstigen Bezug entfallende LSt unter Berücksichtigung des sich für den gesamten Arbeitslohn des Jahres maßgebenden Spitzensteuersatzes zu erheben (vgl § 38a Abs 3 Satz 2 EStG). Das Verfahren regelt § 39b Abs 3 EStG (> Rz 20–39).
Rz. 3
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Im Laufe der Zeit sind die Methoden beim LSt-Abzug verfeinert worden (zur Rechtsentwicklung > Rz 14 ff). Wo früher wegen der abgeltenden Wirkung einer für den jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum erhobenen LSt (> Rz 14) eine Überbesteuerung in Kauf genommen werden musste, wird dem ArbN inzwischen überhöht abgezogene LSt erstattet. Nach Abschluss des Kalenderjahres gehen laufende und sonstige Bezüge ununterscheidbar in den vom ArbG bescheinigten > Jahresarbeitslohn ein (> Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/3), der einem betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 31 ff zugrunde gelegt wird und von dem auch das FA als einer Teil-BMG ausgeht, wenn es im Rahmen der > Veranlagung von Arbeitnehmern die genaue Belastung mit ESt festsetzt. Allerdings kann es wegen der abweichenden Zuflussregelung für laufende Bezüge (> Rz 21) bei Unterschieden in der zeitlichen Zuordnung bleiben. Für ArbN, für die weder der ArbG einen LStJA durchführen darf (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff) noch das FA eine Veranlagung durchführt, kann es bei dem geltenden Verfahren für den gesamten VZ zu einer Überbesteuerung kommen, wenn der tatsächliche hinter dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zurückbleibt (vgl § 46 Abs 4 EStG). Im Übrigen sind sonstige Bezüge auch von einem permanenten Jahresausgleich ausgenommen (> R 39b.8 Satz 5 LStR; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55).
Rz. 4
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Aktuelle Bedeutung: Die Besteuerung sonstiger Bezüge hat im modernen Steuerabzugsverfahren zwar an Bedeutung verloren, weil der überwiegende Teil der ArbN zur ESt veranlagt wird und dabei Progressionsspitzen ausgeglichen werden können. Wollte man aber auf die – bei maschineller Lohnabrechnung wenig arbeitsaufwendige – besondere Besteuerung der sonstigen Bezüge verzichten, würde das eine Veranlagung aller ArbN mit sonstigen Bezügen von Amts wegen voraussetzen, die zu erheblichem Mehraufwand bei den FÄ führen würde (> Lohnsteuer Rz 9), ohne dass die ArbG entsprechend entlastet werden, solange eine Sonderbehandlung für die > Sozialversicherung ohnehin erforderlich ist. Zudem müssten ArbN mit zusätzlichen Lohnzuflüssen mit nicht unerheblichen Nachzahlungen rechnen. Außerdem gilt es nach wie vor, den Steueranspruch des Staates gegenüber jenen ArbN zu sichern, die zB als beschränkt Stpfl nicht veranlagt werden oder als inländische ArbN eine > Veranlagung von Arbeitnehmern nach § 46 EStG nicht beantragen würden, wenn diese erkennbar zu Nachzahlungen führen wird. Zur Pauschbest...