Rz. 14
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Sonstige Bezüge wurden vor 1945 mit festen, vom > Familienstand (Steuerklasse) abhängigen Steuersätzen besteuert, weil die LSt nicht für das Kalenderjahr, sondern für den Lohnzahlungszeitraum bemessen wurde. Ab 1948 wurden sonstige Bezüge dem laufenden Arbeitslohn des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums zugerechnet. Für Fälle, in denen sich Vergütungen auf Zeiträume von mehreren Jahren erstreckten, konnten die FÄ die LSt schon im Abzugsverfahren an die ESt angleichen, die sich bei Anwendung des § 34 EStG ergeben hätte. Zur Entwicklung vgl BFH 64, 496 = BStBl 1957 III, 185. Ab 1957 wurde in § 35 LStDV die Besteuerung nach Pauschsteuersätzen eingeführt, die die Tarifprogression berücksichtigten. Nach Aufspaltung des Tarifs in eine Proportionalzone und einen Progressionsbereich (> Lohnsteuertarif Rz 4 ff) waren ab 1958 sonstige Bezüge mit 20 % zu versteuern, wenn die BMG innerhalb der Proportionalzone lag. Ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 40.
Rz. 15
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Aufgrund der Ermächtigung im früheren § 42a Abs 1 Nr 1 EStG musste der ArbG ab 1961 die LSt für sonstige Bezüge aus dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres errechnen, in dem sie zuflossen. Abweichend hatte der ArbG bei Vorlage einer Steuerkarte F oder einer weiteren Steuerkarte 20 % des sonstigen Bezugs einzubehalten und 25 %, wenn er die LSt für den sonstigen Bezug übernahm. Sonderregelungen für bestimmte sonstige Bezüge und für bestimmte Sonderfälle enthielten die §§ 35a und 35b LStDV aF.
Rz. 16
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1965 wurden die > Steuerklassen V und VI eingeführt (> Lohnsteuertarif Rz 49, 50). Die Steuer war seither für > Laufende Bezüge auch für diese Steuerklassen der > Lohnsteuertabelle zu entnehmen bzw nach einem besonderen Tarif zu ermitteln, der aus dem ESt-Grundtarif abgeleitet wird, sodass der LSt-Abzug bei sonstigen Bezügen ebenso vorzunehmen ist wie bei Steuerklasse I bis IV. Für bestimmte sonstige Bezüge betrug der Pauschsteuersatz 19 %.
1975 ist die Besteuerung sonstiger Bezüge erstmals im EStG selbst geregelt worden (vgl § 39b Abs 3 EStG idF des EStRG vom 05.08.1974, BGBl 1974 I, 1993); die technischen Einzelheiten wurden in den A 115 Abs 2, 119 und 122 LStR idF ab 1975 geregelt. Zu Einzelheiten vgl Giloy, DStZ/A 1977, 452, sowie Bals, BB 1985, 260.
Rz. 17
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Mit dem StRefG 1990 vom 25.07.1988 (BGBl 1988 I, 1093) entfiel die bis dahin in § 39b Abs 3 Satz 8 Nr 2 EStG vorgesehene Möglichkeit, sonstige Bezüge mit einem festen Steuersatz von 20 % (netto 25 %) zu versteuern, soweit der maßgebende Jahresarbeitslohn je nach Steuerklasse bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigt. Sie konnte ihren Vereinfachungszweck nicht mehr erfüllen, weil die untere Proportionalzone des Steuertarifs ab 1990 stark verkürzt worden war.
Durch das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I, 1250) ist klargestellt worden, dass wegen des laufend gezahlten > Kindergeld > Kinderfreibeträge bei der Ermittlung der LSt auf die sonstigen Bezüge ab 1996 nicht mehr berücksichtigt werden (> Lohnsteuertarif Rz 40). Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl 1997 I, 2590 = BStBl 1997 I, 928) ist auch die Höhe der tarifbegünstigten Entschädigungen eingeschränkt worden. Eine weitere Änderung ist ab 1999 für die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte iSv § 34 EStG zu beachten; zu Einzelheiten > Rz 40 ff.
Rz. 18
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Seit 2004 ist mit dem StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I, 2645) die früher den personellen LSt-Abzug vereinfachende Regelung, sonstige Bezüge bis zu insgesamt 150 EUR im Lohnzahlungszeitraum als laufende Bezüge zu behandeln (§ 39b Abs 3 Satz 8 EStG aF), im Hinblick auf den inzwischen weit überwiegenden maschinellen LSt-Abzug wegfallen.
Rz. 19
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Für sonstige Bezüge, die in 2009 zufließen, gilt § 39b Abs 3 Satz 10 EStG in einer abweichenden Fassung (vgl § 52 Abs 51a EStG aF; > Rz 40 ff). Seit 2012 ergeben sich für die Anwendung des ELStAM-Verfahrens beim LSt-Abzug von sonstigen Bezügen keine grundlegenden Besonderheiten. Mit dem BeitrRL-UmsG vom 07.12.2011 (BGBl 2011 I, 2592) wird in § 39b Abs 3 Satz 3 EStG für den maßgeblichen Jahresfrei- oder hinzurechnungsbetrag statt auf die Steuerkarte nunmehr auf die mitgeteilten > Lohnsteuerabzugsmerkmale verwiesen. In § 39b Abs 3 Satz 7 EStG wird darauf verwiesen, dass für die LSt-Berechnung weiterhin die Steuerklasse maßgebend ist, für die aber ebenfalls das durch Abruf beim > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder in einer > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mitgeteilte Lohnsteuerabzugsmerkmal "Steuerklasse" maßgebend ist.