Rz. 1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Soziale Leistungen sind Zuwendungen des ArbG an einzelne ArbN oder an die ganze Belegschaft, die Ausfluss des Gedankens der Betriebsgemeinschaft und der Fürsorgepflicht des ArbG sind. Sie können in Geld bestehen, zB > Beihilfen im Krankheitsfall oder anderen Notlagen, Aufmerksamkeiten (vgl > Geschenke Rz 12 ff), > Betriebliche Gesundheitsförderung, > Fahrtkostenzuschüsse, > Heirats- und Geburtsbeihilfen, > Jubiläumsgeschenke, > Kurkosten, > Urlaubsgelder, > Versicherungsbeiträge, > Warengutscheine oder Sachzuwendungen sein, zB bei > Betriebsveranstaltungen, die Überlassung eines > Firmenrad oder > Eintrittskarten zu Veranstaltungen. Zuweilen bestehen sie in Einrichtungen, die der Belegschaft im Ganzen zugute kommen, zB Badegelegenheiten, Betriebskrankenhäuser, Erholungsheime, > Kindergarten, Sportanlagen; zuweilen nützen sie nur einzelnen Belegschaftsmitgliedern, zB Zuwendungen bei besonderen Anlässen. Hierhin gehören auch die Leistungen des ArbG zur > Betriebliche Altersversorgung.

 

Rz. 2

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die lohnsteuerliche Behandlung von Sozialleistungen der ArbG ist unterschiedlich. Der Gesichtspunkt allein, dass es sich um soziale Leistungen handelt, führt nicht zur Steuerfreiheit. Es kommt vor allem darauf an, ob dem einzelnen ArbN tatsächlich ein Vorteil zufließt. Das ist bei Geldzuwendungen regelmäßig der Fall; bei Sachzuwendungen kann es anders sein; zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 16–18, 28 ff, 54 ff, > Betriebssport und > Sondervergütungen. Sozialleistungen können auch durch Regelungen der FinVerw, zB aus Gründen der > Billigkeit, steuerfrei gestellt sein oder sie können pauschal besteuert werden (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen, > Pauschalierung der Lohnsteuer). Über die Förderung der Vermögensbildung der ArbN durch betriebliche Leistungen > Mitarbeiterkapitalbeteiligung, > Vermögensbeteiligungen, > Vermögensbildung der Arbeitnehmer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge