Rz. 1
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
In einem sozialen Jahr engagieren sich Menschen gegen idR geringes Entgelt für andere und das Gemeinwohl. Es wird oft als Synonym für das für junge Menschen bis zum 26. Lebensjahr konzipierte und im Jugendfreiwilligendienstegesetz geregelte freiwillige soziale Jahr verwandt (> Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Darüber hinaus gibt es jedoch eine Reihe von weiteren Angeboten wie den > Bundesfreiwilligendienst, geregelt im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) vom 28.04.2011 (BGBl 2011 I, 687), der auch von älteren Menschen geleistet werden kann. Obwohl häufig von einem sozialen Jahr gesprochen wird, können auch andere Zeiträume gewählt werden.
Rz. 2
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Steuerlich begünstigt wird die Leistung eines sozialen Jahres bestimmter Träger (> Rz 6) dadurch, dass das gezahlte Taschengeld (> Rz 4) oder eine vergleichbare Geldleistung steuerfrei gezahlt werden kann (vgl § 3 Nr 5 Buchst d EStG). Darüber hinaus kann ein soziales Jahr, das ein Kind leistet, bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden (vgl § 32 Abs 4 Nr 2 Buchst d EStG; > Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und > Kinderfreibeträge Rz 85 ff). Die Eltern haben also grundsätzlich auch Anspruch auf > Kindergeld Rz 10 ff. Eigene > Einkünfte und Bezüge des Kindes können diesem Anspruch allerdings entgegenstehen (> Ausbildungsfreibetrag Rz 20 ff, > Kinderfreibeträge Rz 76 ff). Das gilt vor allem, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium (> Bildungsaufwendungen Rz 13 ff) abgeschlossen hat und einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl § 32 Abs 4 Satz 2, 3 EStG).
Rz. 3
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit sind auf die vorzeitige Beendigung eines Freiwilligendienstes wegen Krankheit jedoch nicht entsprechend anwendbar (BFH/NV 2021, 544 = HFR 2021, 582). Auch gilt die Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht für die Zeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem sozialen Jahr (FG Münster vom 14.06.2022 – 13 K 745/21 Kg, HaufeIndex 15 273 053 – NZB, BFH III B 64/22). Zudem führt die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nicht zur Verlängerung des Zeitraums, in dem ein Kind zu berücksichtigen ist; § 32 Abs 5 EStG ist nicht analog anwendbar (BFH/NV 2014, 1035 = DStRE 2014, 915). Leistet ein Kind nach dem Bachelorstudium ein freiwilliges soziales Jahr ab und übt im Anschluss daran bis zum nächstmöglichen Beginn des Masterstudiums eine befristete Tätigkeit aus, kann zumindest dann, wenn das freiwillige soziale Jahr Ausbildungscharakter hat, noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudium und deshalb (auch) für die Zeit der befristeten Tätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld bestehen (Hess FG vom 05.06.2020 – 5 K 34/20, HaufeIndex 15 287 947 = EFG 2022, 1275 – Rev, BFH III R 10/22).
Rz. 4
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 5 Buchst d EStG ist begrenzt auf das gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung. Nach dem BFDG darf neben der unentgeltlichen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung lediglich ein angemessenes Taschengeld gezahlt werden. Als angemessen wird dabei grundsätzlich ein Betrag angesehen, der 6 % der BBemG der allgemeinen RV (> Anh 6) nicht übersteigt (vgl § 2 Nr 4 BFDG). Dies sind 438 EUR monatlich im Jahr 2023. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Betrag entsprechend zu kürzen.
Rz. 5
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Welche Freiwilligendienste begünstigt sind, ergibt sich aus der Aufzählung in § 32 Abs 4 Satz 1 Buchst d EStG. Dies sind
Diese Aufzählung ist abschließend und kann nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste angewendet werden (BFH 224, 508 = BStBl 2009 II, 1010). In diesen Fällen kann es sich jedoch um ein Praktikum handeln (> Kinderfreibeträge Rz 72, > Praktikumsvergütung).
Rz. 6
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Als Träger für ein freiwilliges soziales Jahr iSd JFDS im > Inland sind die folgenden Organisationen gesetzlich zugelassen:
- Die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammeng...