Rz. 1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die SV-Beiträge werden nach dem > Arbeitsentgelt bemessen. Was zu dieser > Bemessungsgrundlage gehört, bestimmt § 14 Abs 1 SGB IV (> Sozialversicherung Rz 8). Die SvEV (aktuelle Fassung > Anh 15 S 3) soll ua den Beitragseinzug vereinfachen und eine Annäherung an das Steuerrecht bewirken. Sie regelt nicht nur, was beitragsfrei ist (> Arbeitsentgelt), wie Fälle der Pauschalbesteuerung zu verbeitragen sind, sondern bestimmt auch die > Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft. Die SvEV beruht auf § 17 SGB IV. Sie ist ab 2007 an die Stelle der früheren Arbeitsentgelt-VO und der Sachbezugs-VO getreten (> Sachbezugswerte Rz 16).
Rz. 2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die SvEV lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, vor allem im Interesse der zur Einbehaltung von Steuerabzügen und SV-Beiträgen verpflichteten ArbG ungeachtet gegensätzlicher Zielsetzungen die Bewertung im Steuer- und im Beitragsrecht einander anzunähern (ergänzend > Sachbezugswerte Rz 10 ff). Die Vision einer gleichen Regeln folgenden ‚Gesamtabgabe Steuer/SV-Beiträge’ durch den > Arbeitgeber mit verwaltungsinterner Aufteilung erscheint wünschenswert und im IT-Zeitalter technisch umsetzbar; ihr stehen aber nicht nur ressortbedingte Widerstände entgegen.
Rz. 3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
In § 1 verfeinert die SvEV die BMG mit einem Katalog von ArbG-Zuwendungen, die beitragsrechtlich kein Arbeitsentgelt des ArbN sind.
Rz. 3/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Dazu gehören Teile des Arbeitslohns, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt und zB nach § 3 EStG vom ArbG lohnsteuerfrei belassen werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 SvEV). Das betrifft beispielsweise die Erstattung von > Reisekosten (vgl § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekostenvergütungen), Aufstockungsbeträge im Rahmen der > Altersteilzeit (§ 3 Nr 28 EStG), das > Werkzeuggeld (§ 3 Nr 30 EStG), > Auslagenersatz (vgl § 3 Nr 50 EStG), ein steuerfreier Zuschuss zum > Kindergarten (§ 3 Nr 33 EStG), die steuerfreien Zuwendungen bei der > Mitarbeiterkapitalbeteiligung (§ 3 Nr 39 EStG) oder den steuerfreien > Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr 64 EStG). Ausführlich vgl das Stichwort > Steuerbefreiungen.
Abweichend gilt für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b EStG): Nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge bleiben nur bis zu einem Stundengrundlohn von 25 EUR beitragsfrei. Zudem sind nach § 3b EStG lohnsteuerfreie Zuschläge in der GUV und der Seefahrt voll zu verbeitragen; dies gilt in der GUV nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente (> Renteneinkünfte Rz 80 ff) zu berücksichtigen ist (§ 1 Abs 2 SvEV; > Lohnzuschläge Rz 71).
Dem Arbeitsentgelt sind ebenfalls nicht zuzurechnen:
Rz. 3/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Rz. 3/3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Rz. 3/4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Rz. 3/4a
Stand: EL 134 – ET: 06/2023