Rz. 1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das Königreich Spanien (Hauptstadt: Madrid; Amtssprache: überwiegend Spanisch) ist ein europäischer Staat auf der Iberischen Halbinsel. Es grenzt im Westen an > Portugal und im Norden an > Andorra sowie an > Frankreich. Zu Spanien gehören die Balearischen Inseln im Mittelmeer (> Balearen), die Kanarischen Inseln im Atlantik sowie die Enklaven > Ceuta und > Melilla in Afrika.
Seit dem VZ 2013 gilt das DBA vom 03.02.2011 nebst Protokoll mit Zustimmungsgesetz vom 16.01.2012 (BGBl 2012 II, 18 = BStBl 2013 I, 349), das am 18.12.2012 in Kraft getreten ist (vgl Bekanntmachung des AA vom 08.02.2013, BGBl 2013 II, 329 = BStBl 2013 I, 363). Das Abkommen wurde von Deutschland für eine Modifikation durch das MLI (> Doppelbesteuerung Rz 303 ff) benannt; (weitere) aktuelle Planungen zur Anpassung oder Neufassung des DBA bestehen mit Stand vom 01.01.2023 nicht (vgl BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195).
Bis zum VZ 2012 galt das vorherige DBA vom 05.12.1966 mit Zustimmungsgesetz vom 16.01.1968 (BGBl 1968 II, 9 = BStBl 1968 I, 296). Im Stichwort zitierte ältere Rechtsprechung ist damit idR zum früheren Abkommen ergangen, uE jedoch bei Fortgeltung der jeweiligen Grundsätze auch für die heutige Situation erhellend.
Spanien ist Mitgliedstaat der > Europäische Union und verwendet als Währung den > Euro.
Rz. 2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien einschließlich der Balearen, Kanarischen Inseln und der Außengebiete Ceuta und Melilla (> Rz 1) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1–3). Zur Bestimmung der Ansässigkeit vgl Art 4 sowie > Doppelbesteuerung Rz 155 ff. Zum Begriff der ständigen Wohnstätte iSd DBA 1966 (> Rz 1) vgl BFH 145, 48 = BStBl 1986 II, 133. Die Art 4 und 6 bis 21 des Abkommens gelten jedoch ausnahmsweise nicht für spanische Stpfl, die nach § 93 des spanischen EStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sich steuerlich als Nichtansässige behandeln zu lassen (vgl Protokoll II). Steuerjahr ist auch in Spanien das Kalenderjahr.
Rz. 3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat); wird die Arbeit aber in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt (Tätigkeitsstaat), kann dieser die Einkünfte besteuern (Art 14 Abs 1). Dies entspricht dem Art 15 OECD-MA (vgl > Doppelbesteuerung Rz 122 ff). Zu Besonderheiten > Rz 4–9/1.
Rz. 3/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Vertragsstaat nur vorübergehend auf, gilt eine 183-Tage-Klausel, die sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezieht, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet (Art 14 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 142 ff). Dies gilt auch in Fällen gewerblicher > Arbeitnehmerüberlassung. Eine Ausschlussklausel, wie sie in neueren DBA enthalten ist (> Doppelbesteuerung Rz 156), enthält das DBA mit Spanien nicht. Bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer werden nur solche Tage gezählt, an denen der ArbN in dem anderen Vertragsstaat körperlich anwesend ist (BFH 161, 482 = HFR 1991, 75 zum DBA 1966; > Rz 1). Ein viertägiger Aufenthalt im Wohnsitzstaat ist keine übliche Arbeitsunterbrechung, die in die Berechnung des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat einzubeziehen ist (EFG 1994, 648 zum DBA 1966; > Rz 1). Zum ArbG-Begriff iSd Art 14 Abs 2 vgl BFH 144, 428 = BStBl 1986 II, 4 zum DBA 1966 (> Rz 1). Der zu einer Tochtergesellschaft in Spanien entsandte ArbN wird durch die anteilige Erstattung des Arbeitslohns nicht notwendig zu deren ArbN im DBA-Sinn; dazu muss vielmehr der ArbN bei der Tochtergesellschaft in deren Interesse tätig werden und in ihren Arbeitsablauf eingebunden sein. Dann wird der erstattete Arbeitslohn "für die Tochtergesellschaft" gezahlt; anders nur, wenn der ArbN ohne Entsendung aus Deutschland geringere Bezüge erhalten haben würde (BFH 209, 241 = BStBl 2005 II, 547 zum DBA 1966; > Rz 1).
Rz. 3/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der Arbeitslohn wird iSv Art 14 Abs 2 Buchst c von einer spanischen Betriebsstätte "getragen", wenn er nach Maßgabe des Art 7 aufwandsmäßig dieser Betriebsstätte zuzurechnen ist (BFH/NV 2004, 1075 = HFR 2004, 851 zum DBA 1966; > Rz 1). Zum sog Betriebsstättenvorbehalt > Betriebsstätte Rz 25 ff. Nach EFG 2000, 941 zum DBA 1966 (> Rz 1) wird der Arbeitslohn, der auf eine Tätigkeit für eine (unselbständige) Betriebsstätte eines inländischen ArbG in Spanien entfällt, auch bei einem kurzfristigen Aufenthalt des ArbN in Spanien von Deutschland nicht besteuert. Auch BFH/NV 2001, 6 zum DBA 1966 (> Rz 1) hält es für ernstlich zweifelhaft, ob Deutschland die Bezüge eines hier ansässigen ArbN besteuern darf, der von seinem inländischen ArbG in die Geschäftsleitung einer ausländischen Tochtergesellschaft entsandt wird, sich in Spanien weniger als 183 Tage im maßgebenden 12-Monatszeitraum aufhält und dessen B...