Rz. 25
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 10b Abs 1 EStG begünstigt Spenden (> Rz 10–22), soweit sie zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke iSd §§ 52–54 AO dienen.
Grundsätzlich kann eine Spende auch im > Ausland Rz 1 verwendet werden (zum Spendenempfänger > Rz 50). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass mit der Spende entweder natürliche Personen mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt im > Inland gefördert werden oder neben der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beigetragen wird (vgl § 10b Abs 1 Satz 6 EStG). Davon ist vor allem bei der Hilfe von Opfer von Naturkatastrophen auszugehen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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