Rz. 48
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der Spendenabzug setzt ferner voraus, dass Empfänger der Zuwendung (vgl § 10b Abs 1 Satz 2 EStG)
Rz. 48/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
• |
Nr 1: eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts (zB Gebietskörperschaft, Religionsgemeinschaft) ist oder eine öffentliche Dienststelle in Deutschland oder einem anderen EU/EWR-Staat oder |
Rz. 48/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
• |
Nr 2: eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des privaten Rechts ist. Ergänzend > Rz 51; oder |
Rz. 48/3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Im Einzelnen:
Rz. 49
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Begünstigter Spendenempfänger ist eine > Juristische Person Rz 1 des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle im EU/EWR-Bereich. Das betrifft im > Inland den Bund, ein Bundesland, eine Ortsgemeinde oder einen Gemeindeverband, > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, eine Anstalt des öffentlichen Rechts wie die Medienanstalten (> Rz 60), eine öffentlich-rechtliche Sparkasse; wegen der Parteien > Rz 71 ff. Als öffentliche Dienststellen kommen solche in Betracht, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nachgeordnet oder in sie eingegliedert sind, zB eine Universität oder Fachhochschule einschließlich ihrer Forschungsinstitute, eine öffentliche Bibliothek oder ein Museum.
Rz. 49/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Körperschaft iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG muss im VZ des Spendenempfangs tatsächlich von der KSt befreit sein (BFH 164, 14 = BStBl 1991 II, 547); dies entscheidet das Betriebs-FA der Körperschaft durch > Steuerbescheid (ggf > Freistellungsbescheid); zum EU/EWR-Ausland > Rz 52–53. Die Entscheidung des Betriebs-FA ist für das Veranlagungs-FA des Spenders bindend (BFH 110, 112 = BStBl 1973 II, 850; > Grundlagenbescheid); zu den Folgen bei Widerruf der Befreiung > Rz 61. Zur Zuwendungsbestätigung > Rz 54 ff.
Rz. 49/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
(Durchlaufspenden): Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (> Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften) können ihnen zugewendete Spenden – nicht aber Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren – an Zuwendungsempfänger iSd § 10b Abs 1 Satz 2 EStG weiterleiten. Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten. Dies geschieht idR durch Buchung auf deren Konto. Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen. Vor der Weiterleitung der Spenden an einen Zuwendungsempfänger muss sie prüfen, ob dieser wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke iSv § 5 Abs 1 Nr 9 KStG anerkannt worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke sichergestellt ist (> R 10b.1 Abs 2 EStR).
Rz. 49/3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Elternbeiräte sind zum Empfang von Spenden nur berechtigt, wenn sie einen Förderverein gegründet haben. Besteht kein Förderverein, kann der Elternbeirat ein unselbständiges Organ der öffentlichen Dienststelle Schule sein. Spenden können somit nur auf ein Konto der Schule eingezahlt werden (OFD München vom 14.07.1997, DB 1997, 1689; ergänzend > Rz 37). Zu Kulturfördervereinen vgl Nacke, DB 2008, 2792.
Keine begünstigten Spenden sind hingegen unmittelbare Zuwendungen an natürliche Personen (EFG 1985, 122; FinVerw, FR 1995, 592 zu Flüchtlingen); ebenso nicht Zuwendungen an Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (OFD Nürnberg vom 17.04.2002, DB 2002, 1081); ebenso nicht Zuwendungen an gemeinnützige Wohnungsunternehmen iSd § 5 Abs 1 Nr 10 KStG. Spenden einer Sparkasse an ihren Gewährsträger können auch verdeckte Gewinnausschüttungen sein (BFH 168, 118 = BStBl 1992 II, 849; allgemein zur vGA > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 14 ff).
Rz. 50
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Begünstigt ist eine vergleichbare > Juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht im > Inland, aber im EU/EWR-Bereich ‚belegen’ ist, also ihren Sitz hat. Für solche im EU/EWR-Ausland ansässigen Empfänger von Zuwendungen ist weitere Voraussetzung, dass durch den ausländischen Staat > Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet wird (§ 10b Abs 1 Satz 3 und 4 EStG). Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Empfängers nur im > Ausland Rz 1 verwirklicht, müssen im Inland ansässige natürliche Personen gefördert werden oder es muss der Empfänger – neben der Verwirklichung steuer...