Rz. 70
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Verzichten ArbN auf bestimmte Teile ihres Lohns, zB auf den > Arbeitslohn für Mehrarbeit oder Sonntagsarbeit, damit der ArbG die Beträge an gemeinnützige usw Einrichtungen abführt (sog Belegschafts- bzw Arbeitslohnspende), so liegt darin eine > Lohnverwendungsabrede. Von den abzuführenden Lohnteilen ist deshalb grundsätzlich der LSt-Abzug vorzunehmen; die Spenden müssen dann im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren oder bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern geltend gemacht werden. In bestimmten Fällen lässt die FinVerw auf besonderen Antrag ein vereinfachtes Verfahren zu. Dieses kommt aber ggf nur in Betracht, wenn die Mehrzahl der ArbN eines Unternehmens auf Teile des Arbeitslohns verzichtet und der ArbG diese Beträge unmittelbar an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder deren Untergliederungen oder an eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts, an öffentliche Dienststellen oder an sonstige steuerbefreite Körperschaften überweist (> Rz 48 ff). Diese bestätigen die Verwendung zu begünstigten Zwecken für die gesamte überwiesene Summe. Aus Vereinfachungsgründen werden diese Beträge in der Weise als Spende behandelt, dass von der Besteuerung durch den ArbG abgesehen wird; es erübrigt sich also die Geltendmachung der Spende durch den einzelnen ArbN bei seiner Veranlagung (vgl zB BMF vom 21.06.2013 unter II 2, BStBl 2013 I, 769 oder jüngst BMF vom 27.02.2023 unter E II, BStBl 2023 I, 335 zum Erdbeben in der > Türkei und in > Syrien am 06.02.2023; allgemein zu derartigen Sonderregelungen in Katastrophenfällen > Rz 60). Zur SozVers vgl § 1 Abs 1 Nr 11 SvEV (> Sozialversicherungsentgelt-Verordnung Rz 3/11). Zudem zur Arbeitslohnspende Koss, DB 2005, 414 und Hilbert, NWB 2010, 738.
Zu ähnlichen Gestaltungen > Gehaltsverzicht sowie > Zufluss von Arbeitslohn Rz 22 ff.
Rz. 70/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zur Behandlung von bundesweiten Schulprojekten, bei denen Schüler einen Tag in einem Unternehmen oder einer Familie arbeiten und ihren Lohn an gemeinnützige Einrichtungen wie zB ‚Aktion Tagwerk’, ‚Schüler helfen Schülern’, ‚Der Soziale Tag’ oder ‚Dein Tag für Afrika’ spenden, vgl zB OFD Frankfurt/M vom 04.03.2010, DB 2010, 1319 oder FinMin ST vom 22.10.2020, – 45-S 2332 – 253/2/69505/2021.
Mit den Schülern wird demnach regelmäßig eine Arbeitsvereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer lohnsteuerlich von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Bei den für die Aktionen zu überweisenden Beträgen handelt es sich mithin um > Arbeitslohn, der grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und bei den ArbG – sofern betrieblich veranlasst – im Rahmen der > Betriebsausgaben abzugsfähig ist. Der Nachweis über die Zahlung auf das Spendenkonto des Projektträgers ist vom > Arbeitgeber zum > Lohnkonto zu nehmen.
Wegen der Besonderheit der Projekte und da steuerliche Auswirkungen nicht erwartet werden, wird nicht beantstandet, wenn vom Lohnsteuerabzug durch den ArbG abgesehen wird. Bei Privatleuten kann darüber hinaus auch auf das Führen eines Lohnkontos verzichtet werden, da bei diesen ein BA-Abzug grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Vergütungen sind hierbei von den ArbG direkt an den jeweiligen Projektträger zu überweisen.
Spendenbescheinigungen (> Rz 54 ff) über die überwiesenen Beträge dürfen jedoch nicht ausgestellt werden.
Die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Löhne können aus Gründen der > Billigkeit und zur Vereinfachung in einer eventuell durchzuführenden Veranlagung der Schüler bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.
Der Vereinfachungszweck dieser Verfügungen übersteigt uE den Vorteil einer formal steuerlich zutreffenden Abwicklung in derartigen Fällen bei weitem; das von der FinVerw gestattete Vorgehen ist deshalb zu begrüßen.