Rz. 2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Aufwendungen zum Erlernen von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache sind regelmäßig keine Fortbildungskosten und damit keine WK (BFH 171, 552 = BStBl 1993 II, 787). Sie können ausnahmsweise WK sein, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH 172, 574 = BStBl 1994 II, 248).
Dienen die Aufwendungen dazu, den Anforderungen in einem ausgeübten Beruf gerecht zu werden, braucht der Stpfl die Fremdsprachenkenntnisse also für einen im > Inland ausgeübten oder konkret in Aussicht genommenen Beruf, so handelt es sich grundsätzlich um Fortbildungskosten und damit um > Werbungskosten (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein ArbN die erlernte Fremdsprache braucht, um seine beruflichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Diese Voraussetzungen sind idR erfüllt für > Dolmetscher, > Auslandskorrespondenten und ArbN, die mit ausländischen Dienststellen oder Firmen Kontakt haben; ebenso, wenn ein Lehrgang fachspezifische Sprachkenntnisse vermittelt. Zwischen dem Erlernen einer Fremdsprache und einer vom Stpfl bereits ausgeübten oder in Kürze aufzunehmenden Berufstätigkeit muss ein konkreter sachlicher (> Rz 3) und enger zeitlicher (> Rz 5) Zusammenhang gegeben sein. Das gilt auch für Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache.
Rz. 3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ein konkreter sachlicher Zusammenhang liegt bei einer Bewerbung vor, wenn die Kenntnisse in der Fremdsprache unabdingbare Voraussetzung für den Arbeitsplatz sind oder zu einer tariflichen Höhergruppierung führen. Sprachkurse können besonders dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert (BFH 198, 563 = BStBl 2002 II, 579). Hingegen genügt es für die Anerkennung von WK nicht, wenn ein Sprachkursus der allgemeinen Bildung des Teilnehmers dient oder lediglich dem Beruf allgemein, aber ohne besonderen Bezug zur Durchführung der Berufsarbeit ist (BFH 131, 361 = BStBl 1980 II, 746; BFH/NV 1993, 224; EFG 1996, 1212).
Ein Sprachkurs kann aber – objektiv gesehen – aus beruflichen Gründen auch dann der Erzielung von > Einnahmen dienen, wenn sich der ArbN dadurch ein besseres Fortkommen in dem von ihm ausgeübten Beruf verspricht oder weil er seine beruflichen Aufgaben besser erfüllen kann. So zB, wenn ein Jugend- und Sozialarbeiter oder die pädagogische Mitarbeiterin einer Kircheneinrichtung Türkisch lernt, um sich mit den zu betreuenden Personen besser verständigen zu können.
Rz. 4
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Aufwendungen auf Dauer in das > Inland zuziehender ArbN für das Erlernen der deutschen Sprache werden nicht als WK berücksichtigt. Wenn der (neue) Lebensmittelpunkt des Stpfl in Deutschland liegt, ist das private Interesse am Erwerb von Deutschkenntnissen nicht von untergeordneter Bedeutung und der Abzug der Aufwendungen durch § 12 Nr 1 EStG ausgeschlossen (> Rz 1). Das gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind (BFH 217, 450 = BStBl 2007 II, 814; BFH/NV 2007, 2096; EFG 2017, 1787 = DStRE 2018, 641). Wenn sich ein ausländischer ArbN aber auf Veranlassung seines ausländischen ArbG kurzfristig (zB für ein Jahr) aus beruflichen Gründen in Deutschland aufhält und währenddessen einen Deutschkursus besucht, kann er die Aufwendungen dafür als WK abziehen.
Rz. 5
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Für den zeitlichen Zusammenhang reicht es aus, wenn der Stpfl sich die Fremdsprachenkenntnisse deshalb aneignet, weil er in Verhandlungen wegen einer Tätigkeit in dem Land steht, dessen Sprache er durch die Sprachkursteilnahme erlernen möchte (BFH 167, 525 = BStBl 1992 II, 666; ergänzend > Rz 1). Bei einer Bewerbung ist ein enger zeitlicher Zusammenhang nur gegeben, wenn sich der Stpfl um einen bestimmten Arbeitsplatz bemüht. Nicht ausreichend ist es aber, wenn der Stpfl zu Beginn seiner Sprachstudien lediglich die Absicht hatte, sich um eine Stelle zu bewerben, für die Fremdsprachenkenntnisse notwendig sind (BFH 172, 574 = BStBl 1994 II, 248).
Rz. 6
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Sprachkurse im Ausland: Auch solche Aufwendungen führen nur dann zu WK, wenn sie so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind. Der Reise muss ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegen und private Reiseinteressen dürfen nicht den Schwerpunkt der Reise bilden (BFH/NV 2006, 728; 233; 1075). Ebenso, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und private Belange wie Erholung, Bildung und das Erleben eines fremden Landes keinen eigenen Schwerpunkt der Reise bilden (BFH/NV 2006, 730; 934; 2007, 1132). Der Abzug kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der > Europäische Union stattgefunden. Bei einem Inländer darf das FA nicht typisierend unterstellen, dass ein Auslandssprachkurs wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten > Lebensführung aufweist als ein Inlandsspra...