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Auf einen Blick: Beruht das Sterbegeld auf einem Versicherungsvertrag, bleibt es unbesteuert. Erhalten die Hinterbliebenen von ArbN im öffentlichen und privaten Dienst ein Sterbegeld vom Arbeitgeber, gelten für den Lohnsteuerabzug Besonderheiten. |
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Rz. 1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
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Das Sterbegeld, das aufgrund früherer Beitragsleistungen von Sterbekassen gezahlt wird, unterliegt nicht der ESt. Das von einer Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung (> Berufsgenossenschaften) ausgezahlte Sterbegeld ist steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Ergänzend > Sterbegeldversicherung, > Unfallversicherung. |
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Das Sterbegeld, das Hinterbliebenen im öffentlichen und teilweise auch im privaten Dienst gezahlt wird, unterliegt dem LSt-Abzug; zu Einzelheiten > Rz 2 ff. |
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Wird das Sterbegeld nicht vom ArbG, sondern aufgrund früherer Beitragsleistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung, die > Landwirtschaftliche Alterskasse oder > Berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt, werden sie als > Sonstige Einkünfte besteuert, ohne dass der ermäßigte Steuersatz für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff) anzuwenden ist (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG; BMF vom 10.01.2014, Rz 204, BStBl 2014 I, 70; BFH/NV 2017, 445 = HFR 2017, 509). |
Rz. 2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Im öffentlichen Dienst erhalten der überlebende Ehegatte eines Beamten oder andere im BeamtVG bezeichnete Personen (zB Kinder) ein Sterbegeld in Höhe des zweifachen Betrags der Dienstbezüge, des Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrags des Verstorbenen (§ 18 Abs 1, Abs 2 Nr 1 und Abs 3 BeamtVG). Das Sterbegeld wird neben dem Witwengeld (> Witwen Rz 2) in einer Summe ausgezahlt.
Die nachfolgenden Grundsätze gelten entsprechend für Sterbegelder, die an nichtbeamtete ArbN im öffentlichen Dienst (> Rz 7) sowie im privaten Dienst aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder Tarif- oder Arbeitsverträgen geleistet werden.
Rz. 3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Dieses Sterbegeld ist grundsätzlich keine steuerfreie Beihilfe (> Beihilfen) iSd § 3 Nr 11 EStG und der > R 3.11 Abs 1 LStR, sondern steuerpflichtiger > Arbeitslohn des Empfängers (zu einer Ausnahme > Rz 4/1), der als > Sonstige Bezüge Rz 8 versteuert wird (> R 19.9 Abs 3 Nr 3 Satz 1 LStR). Wird das Sterbegeld über mehrere Monate verteilt gezahlt, liegt dennoch nur ein sonstiger Bezug vor, weil es sich hierbei dem Grunde nach nur um die ratenweise Zahlung eines Einmalbetrags handelt (> R 19.9 Abs 3 Nr 3 Satz 2 LStR).
Rz. 4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Für den LSt-Abzug sind die im Zeitpunkt der Zahlung gültigen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) des Empfängers des Sterbegelds maßgebend (> R 19.9 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 LStR). Hierzu und zur steuerlichen Behandlung der an andere Mitberechtigte weitergeleiteten Beträge > Rechtsnachfolger Rz 4 ff. Zur Besteuerung im Ausland ansässiger Personen > Rz 10.
Rz. 4/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Wird Sterbegeld an andere als erbberechtigte Personen aufgrund des § 18 Abs 2 Nr 2 BeamtVG bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für den Verstorbenen gezahlt, so kann stets ein Notfall iSd > R 3.11 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 5 LStR (> Beihilfen Rz 13 und Rz 43/1 ff) unterstellt werden, sodass das gezahlte Sterbegeld nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei bleibt (EStG-K § 3 EStG 5.5).
Rz. 4/2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zahlt ein Träger der BetrAV ein einmaliges angemessenes Sterbegeld an andere Personen als den > Ehegatten, die Kinder, den früheren Ehegatten oder den Lebensgefährten, unterliegt das Sterbegeld grundsätzlich entweder als > Arbeitslohn dem LSt-Abzug (> Rz 2) oder es wird als > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 5 EStG besteuert (BMF vom 12.08.2021, Rz 5, BStBl 2021 I, 1050, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung). UE kann beim LSt-Abzug die Regelung aus > Rz 4/1 unter vergleichbaren Verhältnissen auch in diesen Fällen angewendet werden. Bei der Besteuerung als > Sonstige Einkünfte werden diese um die abziehbaren Aufwendungen gemindert.
Rz. 5
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Beim LSt-Abzug ist das Sterbegeld ein steuerbegünstigter Versorgungsbezug (> Versorgungsbezüge Rz 26) iSv § 19 Abs 2 EStG (> R 19.8 Abs 1 Nr 1 LStR); dies gilt jedoch nicht für die Bezüge, die für den Sterbemonat als Vergütung gezahlt werden (> Rz 8). Bei der Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag gilt für das Sterbegeld die Besonderheit, dass es (neben möglicherweise anderen Versorgungsbezügen) als eigenständiger – zusätzlicher – Versorgungsbezug zu behandeln ist. Als > Bemessungsgrundlage für die > Freibeträge für Versorgungsbezüge ist die Höhe des Sterbegeldes im Kalenderjahr anzusetzen, unabhängig von der Zahlungsweise und Berechnungsart. Die Zwölftelungsregelung ist für das Sterbegeld nicht anzuwenden (BMF vom 19.08.2013, Rz 182, BStBl 2013 I, 1087).
Beispiel 1:
Nach dem Tod des ArbN A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4 000 EUR zu zahlen. Der ArbG zahlt den Versorgungsbezug an ...