Rz. 195

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für Künstler, die sozial schutzbedürftig sind, wurde durch das Künstersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Pflichtversicherung in der GRV, der GKV und der GPflV eingeführt. Die Beiträge zur Versicherung werden – wie bei ArbN – zur Hälfte vom Künstler und zur Hälfte von der Künstlersozialkasse gezahlt, was dem ArbG-Beitrag zur SozVers vergleichbar ist, der nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei bleibt. Die Künstlersozialkasse finanziert die von ihr zu leistende Beitragshälfte zum Teil aus einem Bundeszuschuss und im Übrigen im Wege einer Umlage von professionellen Vermarktern von Kunst und Publizistik. Vgl auch > Künstlersozialversicherung.

 

Rz. 196

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Vergleichbar der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 62 für ArbG-Leistungen zur SozVers werden nach § 3 Nr 56 EStG die Beträge steuerbefreit, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem KSVG Versicherten an einen Träger der SozVers oder ggf an den Versicherten zahlt. Leistungen an den Versicherten sind zurzeit jedoch nicht vorgesehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?