Rz. 105

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Durch § 3 Nr 19 EStG werden Weiterbildungsleistungen des ArbG für Maßnahmen nach § 82 Abs 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des ArbG, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des ArbN dienen befreit, sofern die Weiterbildung nicht überwiegend Belohnungscharakter hat. Allgemein zur Regelung zB Endert/Hilbert, NWB 2021, 3108.

 

Rz. 106

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Weiterbildungsmaßnahmen iSv § 82 Abs 1 und 2 SGB III sind solche, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen. Für eine Förderung durch die > Bundesagentur für Arbeit ist hier grundsätzlich auch ein angemessener Beitrag des ArbG Voraussetzung, der sich nach der Betriebsgröße auf Grundlage der Beschäftigtenzahl richtet. Liegt die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG, ist kein > Arbeitslohn gegeben (vgl R 19.7 LStR), sodass die Steuerbefreiung insofern lediglich der Klarstellung dient (deklaratorisch; > Rz 7).

 

Rz. 107

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Auch Bildungsmaßnahmen, die nicht unter § 82 SGB III fallen, jedoch der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des ArbN dienen, dürften idR im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG liegen, sofern sie keinen Belohnungscharakter haben. Zur Abgrenzung > Bildungsaufwendungen Rz 71 ff.

 

Rz. 108–109

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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