Rz. 209

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das USG ist durch das Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl 2015 I, 1061) neu gefasst worden. Es regelt die Leistungen an Reservisten, die Wehrdienst leisten. Diese werden unterschieden in Leistungen an > Arbeitnehmer (§ 6 USG), die ihren nachgewiesenen Netto-Verdienstausfall erstattet bekommen, an Selbständige (§ 7 USG), die idR pro Tag 1/360 der nachgewiesenen > Einkünfte des VZ vor dem Dienstantritt erhalten. Außerdem ist ein Mindestbetrag vorgesehen (§ 9 USG), der ggf an die Stelle der Leistungen nach §§ 6 oder 7 USG tritt. Darüber hinaus sieht das USG in seinen §§ 10ff Prämien und Zuschläge, sowie ein Dienstgeld vor, wenn der Reservedienst nur wenige Tage dauert, und in den §§ 13ff USG weitere Leistungen zur Berücksichtigung der besonderen Situation des Reservisten sowie Leistungen an > Angehörige.

 

Rz. 210

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach § 3 Nr 48 EStG sind sämtliche Leistungen aufgrund des USG steuerfrei mit Ausnahme der Erstattung der nachgewiesenen Einkünfte an Selbständige nach § 7 USG. Dies ist dadurch bedingt, dass in diesem Fall – anders als bei ArbN – die Brutto-Einkünfte der Leistung zugrunde gelegt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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