Rz. 1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Steuerbefreiungen sind Rechtsnormen, die > Einnahmen, die zu einer der sieben Einkunftsarten des ESt (> Einkünfte) gehören und damit grundsätzlich zu besteuern sind, von der Besteuerung freistellen. Solche Steuerbefreiungen finden sich hauptsächlich im EStG, aber auch in anderen Gesetzen, in völkerrechtlichen Verträgen und sogar im Völkerrecht selbst.
Rz. 2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen, die dazu führen, dass Einkünfte nicht besteuert werden, die jedoch nicht als Steuerbefreiungen idS verstanden werden. Dies sind insbesondere Einnahmen, die unter keine Einkunftsart fallen (> Rz 3), die Freistellung des Existenzminimums (> Rz 4) sowie Frei- oder Pauschbeträge, die die Wirkung einer Steuerbefreiung entfalten, wenn und soweit die Beträge, die pauschal angesetzt werden, höher sind als der tatsächliche Aufwand (> Rz 5).
Rz. 3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der ESt/LSt unterliegen nur die > Einnahmen, die zu einer der sieben Einkunftsarten des EStG gehören (> Einkünfte). Zwar ist die siebente Einkunftsart mit > Sonstige Einkünfte bezeichnet. Dazu gehören jedoch nur die dort explizit genannten Einnahmen; die Formulierung ist somit trotz des gewissen "Auffangcharakters" der Norm nicht iSv "alle übrigen Einnahmen" zu verstehen.
Obwohl das Einkommensteuerrecht den aus dem Umsatzsteuerrecht entlehnten Begriff der Steuerbarkeit eigentlich nicht kennt, bezeichnet er prägnant die Situation, ob Einnahmen zu dem Bereich der sieben Einkunftsarten gehören oder nicht. Keine steuerbaren Einnahmen idS sind zB Geschenke im Familien- und Freundeskreis (vgl auch > Geschenke zwischen ArbG und ArbN), einmalige Veräußerungserlöse im Privatvermögen (ausgenommen Spekulationserlöse) sowie idR Lotteriegewinne.
Rz. 4
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das Existenzminimum darf nicht mit ESt/LSt belastet werden. Vgl dazu > Existenzminimum und > Grundfreibetrag. Auch diese Nichtbesteuerung wird idR nicht als Steuerbefreiung verstanden.
Rz. 5
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das EStG enthält eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen, um die Besteuerung zu erleichtern (vgl > Arbeitnehmer-Pauschbetrag, > Pauschbetrag). Diese haben die Wirkung einer Steuerbefreiung, soweit die Ausgaben, die damit abgegolten werden sollen, geringer als die Frei- und Pauschbeträge sind. Dies wird idR jedoch als Ausfluss der Vereinfachungsregelung gesehen bzw liegt daran, dass eine > Typisierende Betrachtungsweise zur Anwendung kommt, und wird mithin nicht als Steuerbefreiung eingestuft.
Rz. 6
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.