Rz. 78
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 (BGBl 2016 I, 2498) wurde mit der Neufassung des § 3 Nr 46 EStG der Vorteil für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs einschließlich der Überlassung der Ladevorrichtung von der ESt/LSt befreit. Voraussetzung ist, dass der ArbG diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Die Steuerbefreiung war ursprünglich auf die Zeit bis zum 31.12.2020 begrenzt, wurde jedoch durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019, 2451) bis zum 31.12.2030 verlängert (vgl § 52 Abs 4 Satz 21 EStG).
Rz. 79
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Steuerbefreiung gilt nur für Zuwendungen an ArbN, die beim leistenden ArbG oder einem verbundenen Unternehmen beschäftigt sind, nicht jedoch für Leistungen an Dritte, zB Kunden oder Geschäftsfreunde. Die Leistung darf jedoch steuerfrei auch an Personen erbracht werden, die durch > Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt werden.
Rz. 80
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Bei dem Fahrzeug, das aufgeladen wird, muss es sich um ein reines Elektrofahrzeug oder um ein Hybridfahrzeug iSv § 6 Abs 1 Nr 4 HS 2 EStG handeln. Elektrofahrzeuge sind solche, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (zB Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (zB wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist werden. Hybridfahrzeuge sind solche, die alternativ mit Kraftstoff oder elektrischer Energie betrieben werden. Hybridfahrzeug iSv § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 HS 2 EStG sind sie jedoch nur, wenn sie extern aufladbar sind. Unter die Definition fallen auch Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Aus Gründen der > Billigkeit lässt die FinVerw aber auch die Vorteile steuerfrei, die durch das Aufladen eines Elektrofahrrads entstehen, das nicht als Kraftfahrzeug einzustufen ist (vgl BMF vom 29.09.2020, Rz 10, BStBl 2020 I, 972).
Rz. 81
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Unerheblich ist, ob es sich bei dem Fahrzeug um das Fahrzeug des ArbN handelt. Auch ist die Anzahl der Fahrzeuge nicht beschränkt. Zu den Auswirkungen des Aufladens eines Dienstwagens, der auch für private Zwecke genutzt wird, > Kraftfahrzeuggestellung Rz 90 ff.
Rz. 82
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Steuerfrei ist jedoch nur das Aufladen des Fahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG bzw eines verbundenen Unternehmens. Nicht begünstigt ist somit das Aufladen an mobilen Vorrichtungen sowie an ortsfesten Einrichtungen, die von Dritten betrieben werden.
Rz. 83
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Neben dem Aufladen eines Fahrzeugs ist auch die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung für private Zwecke steuerfrei. Zur Ladevorrichtung idS gehören auch das Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, dh die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.
Rz. 84
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der ArbG ist seit dem 01.07.2020 nicht mehr verpflichtet, die steuerfreien Vorteile iSv § 3 Nr 46 EStG im > Lohnkonto aufzuzeichnen. Aus Vereinfachungsgründen verzichtet die FinVerw auch für frühere Zeiträume auf eine entsprechende Eintragung (vgl BMF vom 29.09.2020, Rz 35, BStBl 2020 I, 972).
Rz. 85
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Ergänzend zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr 46 EStG wurde die Möglichkeit der Pauschalierung der LSt für Vorteile aus der unentgeltlichen Nutzung einer Ladevorrichtung bzw für Zuschüsse des ArbG zum Erwerb oder der Nutzung einer Ladevorrichtung geschaffen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 159 ff).
Rz. 86–89
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffern einstweilen frei.