Rz. 50
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Einige Steuerbefreiungen können ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem ArbG gewährt werden. In einer Reihe von Fällen ist dazu erforderlich, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (vgl dazu § 8 Abs 4 EStG und > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers). Folgende Leistungen des ArbG sind steuerfrei:
1. Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit (§ 3 Nr 28 EStG)
Rz. 51
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Altersteilzeit dient dazu, älteren ArbN einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Der ArbG kann dies durch Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur GRV unterstützen. Diese sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG, zB Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte, vorliegen. Zu Einzelheiten > Altersteilzeit Rz 10 ff.
2. Berufskleidung (§ 3 Nr 31 EStG)
Rz. 52
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Steuerfrei ist die Überlassung typischer Berufskleidung, auch wenn diese in das Eigentum des ArbN übergeht (vgl R 3.31 LStR). Hat der ArbN aus anderen als einzelvertraglichen Regelungen, zB durch Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, einen Anspruch auf typische Berufskleidung, ist auch die Barablösung dieses Anspruchs steuerfrei, sofern diese betrieblich veranlasst ist und sie die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigt. Zu Einzelheiten > Berufskleidung Rz 20 ff.
3. Betreuungsleistungen
a) Kindergartenbetreuung (§ 3 Nr 33 EStG)
Rz. 53
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des ArbG zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei nach § 3 Nr 33 EStG. Zu Einzelheiten > Kindergarten.
b) Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen (§ 3 Nr 34a EStG)
Rz. 54
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417) wurde § 3 Nr 34a in das EStG eingefügt, um Leistungen des ArbG zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, von der ESt/LSt zu befreien. Ziel des Gesetzgebers war es, gute Rahmenbedingungen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu schaffen und dadurch zB den Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder ArbN, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen (vgl BT-Drs 18/3017, S 41).
Rz. 55
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei sind Leistungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das den ArbN hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Leistungen des ArbG zur kurzfristigen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen können dagegen nur bis zu 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei gewährt werden.
Rz. 56
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Begünstigt ist nur die Betreuung von Kindern, die entweder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die wegen einer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Der Personenkreis deckt sich mit den Kindern, für die nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG entsprechende eigene Aufwendungen als > Sonderausgaben berücksichtigt werden können (vgl dazu > Kinderbetreuung). Die Steuerbefreiung wegen Beratung durch ein Dienstleistungsunternehmen ist demgegenüber nicht auf eine Altersgruppe begrenzt.
Rz. 57
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Steuerfrei sind bis zu 600 EUR im Kalenderjahr auch die Leistungen des ArbG zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Dabei kann zum Begriff des Angehörigen auf § 15 AO zurückgegriffen werden (> Angehörige). Wer pflegebedürftig iSv § 3 Nr 34a EStG ist, ist jedoch nicht definiert. Eine Definition ergibt sich zwar aus §§ 14 und 15 SGB XI. Diese ist uE jedoch zu eng, um das Ziel des § 3 Nr 34a EStG, dh die Einsatzfähigkeit des ArbN zu verbessern, tatsächlich in allen Fällen zu erreichen, denn nach § 14 Abs 1 Satz 3 SGB XI ist eine Person nur dann pflegebedürftig, wenn ihre Beeinträchtigung mindestens sechs Monate dauert. Ein Angehöriger kann aber auch kurzfristig, zB aufgrund eines Unfalls, pflegebedürftig sein und den ArbN in dieser Zeit daran hindern, zB zu außergewöhnlichen Dienstzeiten seiner Beschäftigung nachzugehen.
Rz. 58
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Leistungen des ArbG zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen ist zum einen, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Außerdem muss die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein. Dazu gehören laut Gesetzesbegründung (vgl BT-Drs 18/3017, S 41) Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung, die zB durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des ArbN, einen zwingenden beruflichen Einsatz zu auß...