Rz. 1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zu WK/BA führt nur der Teil der Aufwendungen, die auf die Ermittlung der > Einkünfte entfallen; das gilt auch für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 82, 455, 458, 459 = BStBl 1965 III, 412, 413, 414). Im Übrigen gehören Steuerberatungskosten zu den Aufwendungen für die private > Lebensführung, die grundsätzlich über den > Grundfreibetrag hinaus nicht abziehbar sind (BFH/NV 2014, 1200). Die Vergütung wird dem Stpfl aber der Steuerberatervergütungsverordnung folgend in einer Summe und nicht ihrem steuerlich unterschiedlichen Charakter folgend in Rechnung gestellt.
Rz. 1/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der stark kritisierte Wegfall des Abzugs von Steuerberatungskosten als > Sonderausgaben ist verfassungsgemäß. Die Streichung des § 10 Abs 1 Nr 6 EStG idF bis 2005 verletzt weder das objektive noch das subjektive > Nettoprinzip; auch der > Gleichheitssatz wird nicht verletzt (BFH 228, 317 = BStBl 2010 II, 617).
Rz. 2
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Steuerberatungskosten sind idR im Wege einer > Schätzung entweder den abziehbaren WK/BA oder den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG) zuzuordnen (> Rz 1). > Betriebsausgaben oder > Werbungskosten sind die Aufwendungen, soweit sie zur Ermittlung von Einkünften anfallen. Aufwendungen für die > Lebensführung sind sie, soweit sie auf das Übertragen der ermittelten Einkünfte in die Erklärung, auf die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen oder auf die Ermittlung von SA, AgB, > Steuerermäßigungen oder das > Kindergeld entfallen. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2007, BStBl 2008 I, 256.
Die FinVerw hat für die Zuordnung in abziehbare und nichtabziehbare Aufwendungen eine Nichtbeanstandungsgrenze eröffnet (aaO Rz 8): Beiträge an > Lohnsteuer-Hilfevereine, Aufwendungen für steuerliche > Fachliteratur (> Rz 5) und für Software können bis zu 50 % den WK/BA zugeordnet werden. Dessen ungeachtet kann ein Stpfl je VZ Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu 100 EUR – für > Ehegatten oder eingetragene > Lebenspartner insgesamt 100 EUR – als WK/BA ansetzen.
Beispiel 1:
Die beide als ArbN tätigen Eheleute A erklären, 290 EUR als Beitrag an einen LSt-Hilfeverein gezahlt zu haben. Außerdem haben sie 268 EUR ausgegeben, um den ABC-Führer Lohnsteuer online zu abonnieren, der ihnen nicht nur die bestehenden Regelungen vermittelt, sondern auch die Hintergründe verständlich macht. Das FA kann für beide Eheleute insgesamt 279 EUR (= 50 % der Aufwendungen) als WK abziehen.
Beispiel 2:
Wie im Beispiel 1 haben die Eheleute B ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Dienste ihres Steuerberaters haben auch sie 290 EUR gezahlt. Auch sie haben den ABC-Führer Lohnsteuer zusätzlich für 268 EUR online abonniert. Die im Beispiel 1 angewandte Regelung gilt zwar für einen Lohnsteuer-Hilfeverein, nicht aber für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters. Die Eheleute können folglich für die persönliche Steuerberatung lediglich insgesamt 100 EUR als WK ansetzen. Für Fachliteratur können sie 50 % der Aufwendungen, also 134 EUR abziehen. Die Abzugsmöglichkeit insgesamt beträgt mithin (100 EUR + 134 EUR =) 234 EUR.
Beispiel 3 (nach BMF vom 21.12.2007, Rz 8, BStBl 2008 I, 256):
Der Stpfl zahlt einen Beitrag an einen Lohnsteuer-Hilfeverein iHv 140 EUR. Davon ordnet er 100 EUR den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden.
Rz. 3
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Steuerberatungskosten sind Aufwendungen für die mündliche oder schriftliche Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, auch durch Gutachten. Zum Umfang der steuerlichen Angelegenheiten > Hilfe in Steuersachen Rz 4. Deshalb gehören Aufwendungen für das nach der Gebührenordnung bemessene Beratungshonorar des Steuerberaters sowie die Mitgliedsbeiträge für > Lohnsteuer-Hilfevereine zu den Steuerberatungskosten. Das gilt selbst dann, wenn die beratende Person nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. Zu den Steuerberatungskosten gehören aber auch Aufwendungen des Stpfl für steuerliche Sammelwerke oder > Fachliteratur (BFH 157, 512 = BStBl 1989 II, 865; > Rz 5). Steuerberatungskosten sind zudem Aufwendungen des > Erben für eine vom FA für den Erblasser angeforderte > Steuererklärung (EFG 2005, 694).
Steuerberatungskosten sind außerdem Nebenkosten wie die Aufwendungen für das (digitale) Ausfüllen der Steuererklärungs-Formulare (BFH 157, 559 = BStBl 1989 II, 967 mwN) sowie Fahrtkosten zum > Steuerberater einschließlich Unfallkosten (BFH 157, 559 = BStBl 1989 II, 559, aaO). EFG 1992, 257 erkannte auch Fahrtkosten zum FA (Unfallkosten) als Steuerberatungskosten an, wenn sich der Stpfl vom zuständigen Angehörigen der FinVerw beraten lassen wollte (vgl § 89 AO; uE zweifelhaft).
Die Anfertigung der persönlichen > Steuererklärung war übrigens nach seinerzeitiger Sicht des BFH keine berufliche Nutzung für ein häusliches > Arbeitszimmer (BFH/NV 2005, 1549); uE sollte heutzutage aber eine Aufteilung entsprechend BFH GrS 1/06 (BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672;...