Rz. 12

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Zum Aufbau der Steuerklasse II > Lohnsteuertarif Rz 46.

Sie ist zu bilden bei einem ArbN, für den keine der Steuerklassen III, IV oder V (> Ehegattenbesteuerung oder Gnadensplitting [> Rz 13/2]) in Betracht kommt, dem jedoch der Entlastungsbetrag des § 24a EStG zusteht. Das setzt voraus, dass der ArbN > Kindergeld bezieht oder ihm ein Freibetrag für Kinder iSv § 32 Abs 6 EStG zusteht. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 5 ff. Deshalb wird in diesen Fällen zusätzlich eine ‚Zahl der Kinderfreibeträge’ als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt. Zur Anspruchskonkurrenz, wenn auch der andere Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig ist, > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 8 ff.

 

Rz. 12/1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der ArbN ist verpflichtet, sich beim FA zwecks Änderung der Steuerklasse unverzüglich zu melden, wenn im Laufe des Kalenderjahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag entfallen (vgl § 39 Abs 5 EStG). Diese Anzeigepflicht hat im ELStAM-Verfahren besondere Bedeutung, da die einmal gespeicherte Steuerklasse II zunächst im Folgejahr fortgilt und erst bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes automationsgesteuert entfällt (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 13, 16).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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